BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. Oktober 2006

Teil römisch zwei

402. Verordnung:

Änderung der Reisebürosicherungsverordnung – RSV

402. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:

Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 d, u, r, c, h, die Wortfolge „Anzahlungen und Restzahlungen“ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, mindestens zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
      1. Litera a
        bis 110 000 Euro, 10 000 Euro, bis 220 000 Euro, 20 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
      2. Litera b
        bis 330 000 Euro, 30 000 Euro, sofern der Umsatz vierteljährlich im Nachhinein durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Umsatzprognose bestätigt wird,
      3. Litera c
        über 330 000 Euro oder wenn der Nachweis nach Litera a, oder b nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz 72 600 Euro.“

d) Absatz 7, entfällt.

e) Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“ und es entfällt die Wortfolge „und Vorauszahlungen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 u, n, d, wird der Verweis „§ 4 Absatz 5 d, u, r, c, h, den Verweis „§ 4 Absatz 6 e, r, s, e, t, z, t,

b) In Absatz 5, lauten die Ziffer eins bis 3 :

  1. Ziffer eins
    den Sitzstaat des Veranstalters,
  2. Ziffer 2
    die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
  3. Ziffer 3
    die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.“

c) Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 8, wird der Verweis „§ 4 Absatz 5 d, u, r, c, h, den Verweis „§ 4 Absatz 6 und wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. Die Ziffer 9, entfällt.

b) In Absatz 4, Ziffer 3, entfallen die Literabezeichnung „a)“und die Litera b,

c) Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, unter Angabe der Beförderungsarten,“

d) In Absatz 6, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 4 Absatz 5, durch den Verweis „§ 4 Absatz 6, ersetzt.

e) Absatz 7, entfällt; die Absatz 8 bis 11 erhalten die Bezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.

f) Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen. Ebenso ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn die bis spätestens 30. November des Jahres fällige Folgemeldung gemäß Absatz 6, nicht erstattet wurde. Die gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und“

Novellierungsanordnung 6, Im 5. Abschnitt wird in der Überschrift die Wortfolge „Schlußbestimmungen“ durch die Wortfolge „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, angefügt:

Paragraph 13,

Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006, die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006, weiter.“

Bartenstein