BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 10. Oktober 2006

Teil römisch zwei

381. Verordnung:

Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)

381. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)

Auf Grund der Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2, 62, Absatz eins und 63 Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. Ziffer eins
    bei der Einfuhr gemäß Paragraph 48, LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen.

Pauschbeträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, betragen für jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
    1. Ziffer eins
      an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
      27 €
    2. Ziffer 2
      an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
      41 €
    3. Ziffer 3
      an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen
      54 €.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.

Zulassung von Kontrollstellen

Paragraph 3,

Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 4,

Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.

Rauch-Kallat