379. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) genannten Anforderungen;die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz eins, der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) genannten Anforderungen;
die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) bestätigt;die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) bestätigt;
die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß Paragraph 27, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
(2)Absatz 2,Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern/Besitzerinnen aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern/Besitzerinnen aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.
§ 3.Paragraph 3,
Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder
in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Rauch-Kallat