BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 3. Oktober 2006

Teil römisch zwei

370. Verordnung:

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

370. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 a, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006,, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0271

Internationales Weinmarketing

0279

Wirtschaftsberatung

0281

Produktmarketing und Innovationsmanagement

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0323

Sozialarbeit

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

zu absolvieren.

  1. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der Studierenden oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

Paragraph 4,

Bei Erfüllung der in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

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