Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 30. August 2006 |
Teil römisch zwei |
324. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychotherapeutin“ und „Akademischer Psychotherapeut“ und des akademischen Grades „Master of Science (Psychotherapy)“; Lehrgang „Psychotherapie“, Masterlehrgang „Psychotherapie“, Arge Bildungs-management, Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychotherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychotherapie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychotherapeutin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychotherapeut“ zu verleihen.
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Psychotherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Psychotherapie“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Psychotherapy)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer