Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 29. August 2006 |
Teil römisch zwei |
323. Verordnung: | Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademische Grade „Master of Business Administration“, „Master of Laws“ und „Master of Law and Economics“, IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC Executive MBA Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC Executive MBA Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC International Master of Laws Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC International Master of Laws Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC International Master of Law and Economics Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC International Master of Law and Economics Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Law and Economics“, abgekürzt „MLE“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer