BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 17. August 2006

Teil römisch zwei

304. Verordnung:

Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

304. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Coaching und Personalentwicklung“

Paragraph eins,

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Personalentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Personalentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Personalentwicklung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Personalentwicklung“ zu verleihen.

„Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“

Paragraph 2,

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des „Master-Lehrganges Coaching und Personalentwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching and Human Ressources)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Lehrgang „Coaching und Mediation“

Paragraph 3,

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Mediation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Mediation“ zu verleihen.

„Master-Lehrgang Coaching und Mediation“

Paragraph 4,

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des „Master-Lehrganges Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching und Mediation)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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