Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 28. Juli 2006 |
Teil römisch zwei |
282. Verordnung: | BVD-Verordnung 2006 |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph eins, Anwendungsbereich | |
Paragraph 2, Begriffsbestimmungen und Verweisungen | |
2. Abschnitt | |
Untersuchung und Probenentnahme | |
Paragraph 3, Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung | |
Paragraph 4, Untersuchungsstellen und Methoden | |
Paragraph 5, Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen | |
Paragraph 6, Labormethoden und Untersuchungsverfahren | |
3. Abschnitt | |
Herdenklassifizierung und -überwachung | |
Paragraph 7, Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung | |
Paragraph 8, Untersuchung verdächtiger Herden | |
Paragraph 9, Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung | |
4. Abschnitt | |
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände | |
Paragraph 10, Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände | |
Paragraph 11, Verdächtige Bestände | |
Paragraph 12, Anzeigepflicht bei Verdacht | |
Paragraph 13, Behördliche Kontrolle bei Verdacht | |
5. Abschnitt | |
Inverkehrbringen von Rindern | |
Paragraph 14, Inverkehrbringen von Rindern | |
Paragraph 15, Bescheinigungen | |
Paragraph 16, Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete | |
Paragraph 17, Pflichten des Tierbesitzers | |
6. Abschnitt | |
Finanzielle Bestimmungen | |
Paragraph 18, Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung | |
7. Abschnitt | |
Sanktionen | |
Paragraph 19, Sanktionen | |
8. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Paragraph 20, Personenbezogene Bezeichnungen | |
Paragraph 21, In-Kraft-Treten | |
Anhang | |
Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation |
Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen:
Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.
Der Tierbesitzer ist verpflichtet
Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Rauch-Kallat
Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins :, Die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie; Nachweis und Bestimmung des Gehaltes von BVDV-spezifischen Immunglobulinen der Klasse G) hat mit einem indirekten ELISA zu erfolgen.
Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 :, Die Untersuchung auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren hat mit einer der folgenden Methoden zu erfolgen:
Der Nachweis von BVDV-spezifischen Nukleinsäuren mittels Reverse-Transkriptase-Polymerasekettenreaktion setzt den Einsatz von Oligonukleotidprimer voraus, die aus den konservierten Regionen des Virusgenoms stammen (5´nichtkodierende Region, Genabschnitt des NS 3 Virusproteins);
Für die Durchführung der BVD-Virusisolierung auf Zellkultur und des Serum-Neutralisationstests wird auf die 4. Ausgabe des „Manual of standards for diagnostic tests and vaccines“ des Internationalen Tierseuchenamtes (O.I.E.) verwiesen.
Zu Paragraph 6, Absatz eins :, Folgende Probenmatrices sind für die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD und/oder auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zulässig; hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Untersuchung auf Antikörper:
Untersuchung auf BVD-Antigen, BVD-spezifische Nukleinsäuren oder Virusisolierung:
Zu den Paragraphen 6, 7 und 9 : Tankmilch: Der für die Untersuchung von Tankmilchproben verwendete ELISA zur Bestimmung des Gehaltes von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD muss auf Grund der nachgewiesenen Menge von BVDV-spezifischen IgG einen groben Rückschluss auf die Inzidenz BVD-Antikörper-positiver, laktierender Milchkühe im Bestand erlauben.
Zu Paragraph 2, Ziffer 4 :, BVD-virusfreie Rinder, lit. b: Nicht trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen sind BVD-virusfrei, wenn in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten 6. Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Zu Paragraph 2, Ziffer 6 :, persistent infiziertes Rind (PI): Ein Rind gilt als persistent infiziert, wenn in der Blutprobe oder der Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nachweisbar ist/sind und die epidemiologische Situation des Bestandes nicht gegen diesen Nachweis spricht. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der 4. Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.
Zu Paragraph 2, Ziffer 12 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 :, Bestandsuntersuchung: Die Bestandsuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes, die nicht vor der vollendeten 4. Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten 6. Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Hinweis für den Probennehmer: Gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, können von der Untersuchung jene Rinder des Bestandes ausgenommen werden, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.
Zu Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 :, Nachuntersuchung: Die Nachuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder des Bestandes, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Nachweis und Ausmerzung des letzten persistent infizierten Rindes geboren wurden. Im Rahmen der Nachuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn die Blutprobe oder die Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des betreffenden Tieres nicht vor der vollendeten 4. Lebenswoche gezogen wurde und in der Blutprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in der Probe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten 6. Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv). Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der 4. Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.
Zu Paragraph 2, Ziffer 14 :, Wiederholungsuntersuchung: Eine Wiederholungsuntersuchung ist die Untersuchung einer weiteren, mindestens 3 Wochen nach der ersten Probennahme gezogenen Probe desselben, bei der ersten Untersuchung BVD-Antigen-positiven oder -fraglichen Rindes auf BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren und auf BVDV-spezifische IgG. Ein Rind gilt als nicht persistent infiziert, wenn bei der Wiederholungsuntersuchung BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht mehr nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn die Blutprobe zur Wiederholungsuntersuchung nicht vor dem vollendeten 6. Lebensmonat gezogen wurde und deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Tabelle 1: Befundinterpretation und BVD-Status des Rindes
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Alter zum Zeitpunkt der Probennahme |
BVD-Antikörper |
BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR |
Interpretation / Status des Tieres |
Anmerkungen |
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> 6 Monate |
positiv |
nicht erforderlich |
BVD-virusfrei |
zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht trächtiges Rind |
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BVD-verdächtig |
zum Zeitpunkt der Unter-suchung trächtiges Rind |
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|
negativ |
negativ |
BVD-virusfrei |
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positiv |
persistent infiziert |
epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
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|
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis |
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|
fraglich |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
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|
> 28 Tage und < 6 Monate |
positiv |
negativ |
BVD-virusfrei |
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|
positiv |
persistent infiziert |
epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
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|
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis |
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|
fraglich |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
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|
negativ |
positiv |
persistent infiziert |
epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
|
|
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis |
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|
fraglich |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
|||
|
negativ |
BVD-virusfrei |
|||
|
< 28 Tage |
negativ |
positiv |
persistent infiziert |
epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
|
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis |
|||
|
fraglich |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
|||
|
positiv |
positiv |
persistent infiziert |
epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
|
|
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis |
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|
negativ |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
im Alter > 28 Tage |
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|
fraglich |
Wiederholungsuntersuchung erforderlich |
im Alter > 28 Tage |