BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 10. Juli 2006

Teil römisch zwei

256. Verordnung:

Ausmaß der Lehrverpflichtung im Bereich der Lehrpläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

256. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend das Ausmaß der Lehrverpflichtung im Bereich der Lehrpläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Abschnitt römisch fünf der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt römisch fünf (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Kindergarten- oder Hortpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Abschnitt römisch vier der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik - einschließlich Kollegs für Berufstätige) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Kindergartenpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins erhält der Text des Paragraph 6, die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Abschnitt römisch vier der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik - einschließlich Lehrgänge für Berufstätige) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Kindergartenpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Abschnitte römisch vier der Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage römisch eins (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „8)“ und nach der Fußnote 7) folgende Fußnote 8) eingefügt:

8) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Hort- und Heimpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage römisch zwei (Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik - einschließlich Kolleg für Berufstätige) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Hort- und Heimpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage römisch drei (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern - einschließlich Lehrgänge für Berufstätige) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) wird im Kopfbalken nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:

1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten römisch zwei; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft römisch zwei; mit Hort- und Heimpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände römisch drei; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung römisch drei; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“

Gehrer