255. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen geändert wird
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2001, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2001,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und Bezüge aus einer Unfallversorgung“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und Bezüge aus einer Unfallversorgung“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 3, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt.“
„Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 auszahlt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(4) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2006,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Grasser