BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Juli 2006

Teil römisch zwei

254. Verordnung:

Änderung der Trinkwasserverordnung

254. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Wasser“
    Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
  2. Ziffer 2
    „Zuständige Behörde“
    der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Ziffer 2, erster Halbsatz lautet:

  1. Ziffer 2
    Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Ziffer 3, erster Gedankenstrich lautet:

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;
    • Strichaufzählung
      die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    kann für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang römisch eins in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage um diese(n) Parameter reduziert werden. Dies gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide (siehe Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6) gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
      – die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
      – mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
      – die örtliche Situation der Wasserspende sowie
      – alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
      – kann die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,
      – hat die Liste gemäß Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Ziffer 5, wird gestrichen.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge„Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch eins Teil A lautet:

„Teil A
Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli

0

Anzahl/250 ml

Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

Escherichia coli

0

Anzahl/250 ml

Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml“

Novellierungsanordnung 12, Anhang römisch eins Teil C „Mikrobiologische Indikatorparameter“ lautet:

„Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)

0

Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, dritter Gedankenstrich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Anhang römisch zwei lautet:

„Anhang römisch zwei

Überwachung

Teil A
Zu analysierende Parameter

1. Routinemäßige Kontrollen

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Ammonium

Nitrit (Anmerkung 3)

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Aluminium (Anmerkung 4)

Eisen (Anmerkung 5)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)

– Durchfluss des Wassers

– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)

2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)

Alle Parameter des Anhangs römisch eins

Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium).

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C)

Ammonium

Nitrit

Nitrat

Chlorid

Sulfat

Eisen

Mangan

Aluminium (Anmerkung 4)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)

– Durchfluss des Wassers

– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)

Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in Paragraph 5, Ziffer 3, festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.

Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.

Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.

Teil B
Untersuchungshäufigkeit

1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.

Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.

Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.

– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang römisch eins angeführten Parameterwerte sind und

– sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.

Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.

Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs römisch zwei Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.

Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Ziffer 3, Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.

Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.

2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.

Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.“

Novellierungsanordnung 14, Anhang römisch drei Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
                  Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Wird ein anderes als das angegebene Verfahren eingesetzt, ist nachzuweisen, dass das eingesetzte Verfahren vergleichbare Ergebnisse zum Referenzverfahren liefert.
    Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ÖNORM ISO 9308-1)
    Enterokokken (ÖNORM ISO 7899-2)
    Pseudomonas aeruginosa (ÖNORM EN 12780)
    Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C (ÖNORM EN ISO 6222)
    Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 37 °C (ÖNORM EN ISO 6222)
    Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
    Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (siehe Anmerkung 1) bei 44 ± 1 °C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
    1. Anmerkung
      1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium

 

Tryptose

30 g

Hefeextrakt

20 g

Saccharose

5 g

L-Cysteinhydrochlorid

1 g

MgSO4•7H2O

0,1 g

Bromkresolpurpur

40 mg

Agar

15 g

Wasser

1 000 ml

Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:

 

D-Cycloserin

400 mg

Polymyxin-B-Sulfat

25 mg

Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser

60 mg

Filter-sterilisierte 0,5 %ige Phenolphtalein-Diphosphat-Lösung

20 ml

Filter-sterilisierte 4,5 %ige Lösung von FeCl36H2O

2 ml“

Rauch-Kallat