Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 6. Juli 2006 |
Teil römisch zwei |
254. Verordnung: | Änderung der Trinkwasserverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:
Die Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:
Gemäß dieser Verordnung ist
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Ziffer 2, erster Halbsatz lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Ziffer 3, erster Gedankenstrich lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Ziffer 5, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Ziffer 5, wird gestrichen.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge„Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch eins Teil A lautet:
Für nicht desinfiziertes Wasser:
|
Parameter |
Wert |
Einheit |
|
Escherichia coli |
0 |
Anzahl/100 ml |
|
Enterokokken |
0 |
Anzahl/100 ml |
|
Pseudomonas aeruginosa |
0 |
Anzahl/100 ml |
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
|
Parameter |
Wert |
Einheit |
|
Escherichia coli |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Enterokokken |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Pseudomonas aeruginosa |
0 |
Anzahl/250 ml |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
|
Parameter |
Wert |
Einheit |
|
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) |
100 |
Anzahl/ml |
|
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) |
20 |
Anzahl/ml |
|
Escherichia coli |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Enterokokken |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Pseudomonas aeruginosa |
0 |
Anzahl/250 ml“ |
Novellierungsanordnung 12, Anhang römisch eins Teil C „Mikrobiologische Indikatorparameter“ lautet:
„Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
|
Indikatorparameter |
Wert |
Einheit |
|
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) |
100 |
Anzahl/ml |
|
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) |
20 |
Anzahl/ml |
|
coliforme Bakterien |
0 |
Anzahl/100 ml |
|
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) |
0 |
Anzahl/100 ml |
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):
|
Indikatorparameter |
Wert |
Einheit |
|
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) |
10 |
Anzahl/ml |
|
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) |
10 |
Anzahl/ml |
|
coliforme Bakterien |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) |
0 |
Anzahl/250 ml |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:
|
Indikatorparameter |
Wert |
Einheit |
|
coliforme Bakterien |
0 |
Anzahl/250 ml |
|
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) |
0 |
Anzahl/250 ml |
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, dritter Gedankenstrich zu informieren.“
Novellierungsanordnung 13, Anhang römisch zwei lautet:
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Alle Parameter des Anhangs römisch eins
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium).
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlorung:
– Konzentration an Chlorverbindungen
Ozonung:
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung:
– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
– Durchfluss des Wassers
– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in Paragraph 5, Ziffer 3, festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
– die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang römisch eins angeführten Parameterwerte sind und
– sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs römisch zwei Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Ziffer 3, Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.“
Novellierungsanordnung 14, Anhang römisch drei Ziffer eins, lautet:
|
Basismedium |
|
|
Tryptose |
30 g |
|
Hefeextrakt |
20 g |
|
Saccharose |
5 g |
|
L-Cysteinhydrochlorid |
1 g |
|
MgSO4•7H2O |
0,1 g |
|
Bromkresolpurpur |
40 mg |
|
Agar |
15 g |
|
Wasser |
1 000 ml |
|
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: |
|
|
D-Cycloserin |
400 mg |
|
Polymyxin-B-Sulfat |
25 mg |
|
Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser |
60 mg |
|
Filter-sterilisierte 0,5 %ige Phenolphtalein-Diphosphat-Lösung |
20 ml |
|
Filter-sterilisierte 4,5 %ige Lösung von FeCl3•6H2O |
2 ml“ |
Rauch-Kallat