Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 3. Juli 2006 |
Teil römisch zwei |
249. Verordnung: | 3. AEV für kommunales Abwasser |
| [CELEX-Nr. 31976L0464, 32000L0060] |
Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst.
Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993,) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Pröll
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Nr. |
Parameter |
Emissionsbegrenzungen |
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1 |
Absetzbare Stoffe a) |
0,5 ml/l |
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2 |
Ammonium ber. als N b) |
4,5 g / (EW×Tag) c), d) 0,9 g / (EW×Tag) c), e) |
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3 |
Phosphor – Gesamt ber. als P |
f) |
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4 |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C g) |
12 g / (EW×Tag) c) |
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5 |
Chemischer Sauerstoff- bedarf CSB, ber. als O2 g) |
36 g / (EW×Tag) c) |
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6 |
Biochemischer Sauerstoff- bedarf BSB5, ber. als O2 |
12 g / (EW×Tag) c) |
Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt.
Die Ermittlung der Frequentierung hat auf der Grundlage von Aufzeichnungen betreffend den Aufenthalt von Personen im Einzelobjekt zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind zumindest über den Zeitraum eines vollständigen Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres für jeden Wohn- oder Bewirtschaftungstag zu führen. Bei diesen täglichen Aufzeichnungen ist zu differenzieren zwischen
Aus der gemäß Ziffer eins bis 3 ermittelten täglichen Frequentierung ist die tägliche Belastung der Abwassereinigungsanlage zu ermitteln, wobei ein Einwohnerwert (EW) anzusetzen ist für
Als spezifische Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zu Abwasserreinigungsanlage sind pro Einwohnerwert und Tag 9 Gramm Ammonium (ber. als Stickstoff), 40 Gramm TOC, 120 Gramm CSB und 60 Gramm BSB5 anzusetzen.
Als Bemessungswert ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage festzulegen, die bei der Ermittlung gemäß B 1.1 an 85 % der Wohn- und Bewirtschaftungstage des Jahres unterschritten oder erreicht wird. Im Fall der Erweiterung des bestehenden Einzelobjekts ist der gemäß B 1.1 zu ermittelnde Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage des bestehenden Einzelobjekts unter Berücksichtigung der angestrebten Steigerung der maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden Steigerung der Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten, festzulegen.
Bei Neuerrichtung eines Einzelobjekts in Extremlage ist der Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage auf der Grundlage der angestrebten maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden maximalen Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten werden, festzulegen.
Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauchs eines bestehenden Einzelobjekts hat im Zug der Ermittlung der Frequentierung gemäß Abschnitt B 1.1 zu erfolgen. Täglich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gesamttageswasserverbrauch; aus dem Messwert ist unter Verwendung der gemäß Abschnitt B 1.1 Ziffer 4 bis 6 ermittelten Tagesfrequentierung der tägliche spezifische Wasserverbrauch pro Einwohnerwert zu berechnen. Die Aufzeichnungen haben zumindest über den Zeitraum eines Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres zu erfolgen.
Das Kriterium gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, gilt als eingehalten, wenn zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungszeitraums das arithmetische Mittel des spezifischen Wasserverbrauchs der vorangegangenen 30 Tage größer ist als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag.
C 1 Der Parameter Nr. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.
C 2 Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind
C 3 Die am Tag der Probenahme (C 1 und C 2) abfließende Abwassermenge kann durch
D 1 Mindesthäufigkeiten
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Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW |
Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr |
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nicht größer als 250 |
1 |
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größer als 250 |
2 |
D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.
D 3 Die Mindesthäufigkeit der Probenahme für die Messung des Parameters Absetzbare Stoffe hat bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera b, fünf im zumindest zweistündigen Messzeitraum mit zeitlicher Verteilung gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera b, zu betragen. Ist die Probenahme nach Anlage C Punkt C 2 Litera a, zulässig (Stichprobe), so ist auch die Messung des Parameters „Absetzbare Stoffe“ an Hand dieser Stichprobe zulässig.
D 4 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) nachvollziehbar zu belegen.
D 5 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 4 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.