BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 14. Juni 2006

Teil römisch zwei

227. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

227. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 sowie 10 Absatz eins, Ziffer eins und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung - SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Anhang römisch fünf.2. lautet:

„V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch fünf.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

2C-I

2C-T-2

2C-T-7

MBDB

MDE

4-MTA

PMMA

TMA-2

THCA

die Isomere der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.“

Rauch-Kallat