Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 14. Juni 2006 |
Teil römisch zwei |
227. Verordnung: | Änderung der Suchtgiftverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 sowie 10 Absatz eins, Ziffer eins und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung - SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Anhang römisch fünf.2. lautet:
2C-I
2C-T-2
2C-T-7
MBDB
MDE
4-MTA
PMMA
TMA-2
THCA
die Isomere der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter römisch fünf.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.“
Rauch-Kallat