BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 5. Jänner 2006

Teil römisch zwei

2. Verordnung:

FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV

2. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung

Paragraph eins

Kompetenzen

Paragraph 2

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 3

Gestaltung der Ausbildung

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Paragraph 4

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 5

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

Paragraph 6

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Anlagen

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Anlage 2

Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Anlage 3

Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Anlage 4

Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin

Anlage 5

Fachlich-methodische Kompetenzen des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Anlage 6

Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin

Anlage 7

Fachlich-methodische Kompetenzen des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Anlage 8

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Anlage 9

Wissenschaftliche Kompetenzen

Anlage 10

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin

Anlage 11

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Anlage 12

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Anlage 13

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung zum Diätologen oder zur Diätologin

Anlage 14

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Anlage 15

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

Anlage 16

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin

1. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung

Kompetenzen

Paragraph eins,

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. Ziffer eins
    die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. Ziffer 2
    sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, hat durch eine
    1. Ziffer eins
      theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
    2. Ziffer 2
      praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
    1. Ziffer eins
      fachlich-wissenschaftlicheGrundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die praktische Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
    2. Ziffer 2
      Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
    3. Ziffer 3
      Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 wird vom Studierenden oder der Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    5. Ziffer 5
      Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    6. Ziffer 6
      Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
    7. Ziffer 7
      Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
    8. Ziffer 8
      Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 vorgesehenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Fachbereiche der entsprechenden Sparte sichergestellt sind.
    9. Ziffer 9
      Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
    10. Ziffer 10
      An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 5, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Paragraph 6,

Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. Ziffer eins
    über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. Ziffer 2
    pädagogisch geeignet sind.

Rauch-Kallat