BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Mai 2006

Teil römisch zwei

195. Verordnung:

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)

195. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)

Auf Grund der Paragraphen 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach Paragraph 12, InfoSiG betraut.

Paragraph 2,

Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

  1. Ziffer eins
    Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und
  2. Ziffer 2
    Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den Paragraphen 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, für den Zugang zu Informationen, die als
    1. Litera a
      „VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €
    2. Litera b
      „GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €
    3. Litera c
      „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €
    pro Person.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Paragraph 4,

Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach Paragraph eins, zu erledigen.

Platter