BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 18. Mai 2006

Teil römisch zwei

190. Verordnung:

Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV

190. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005, (FBZV 2005), sowie des Paragraph 2, der Betriebsfunkverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004, (BFV), gelten auch für diese Verordnung.
  2. Absatz 2,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem letzten Satz von lit. A Z römisch eins Ziffer eins, Litera a, wird nachstehender Satz angefügt:

„Wird der Betrieb eines Funksenders auf mehreren Frequenzen, mit unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Frequenzbandbreiten bewilligt, ist der Gebührenberechnung der höchste, sich aus Litera a, ergebende Betrag zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach lit. A Z römisch eins Ziffer eins, Litera c, wird nachstehende Litera d, eingefügt:

„d) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 4, Lit. A Z römisch eins Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift von lit. A Z römisch drei lautet:

„III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks“

Novellierungsanordnung 6, In lit. A Z römisch drei werden die Worte „Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (Paragraph 3, Ziffer 12, TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich“ ersetzt durch die Worte „Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne nicht Z römisch zwei anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.“

Novellierungsanordnung 7, Lit. A Z römisch drei Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, sofern nicht Z römisch zwei anzuwenden ist, monatlich bei einem digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2, angeführten.“

Novellierungsanordnung 8, Lit. A Z römisch acht entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In lit. B lautet die Überschrift von Z I:

„I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung“

Novellierungsanordnung 10, In lit. B lautet die Überschrift von Z II:

„II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z römisch eins anwendbar ist“

Novellierungsanordnung 11, In lit. B Z römisch eins werden nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Ziffer 2 b
    Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
  2. Ziffer 2 c
    Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
    1. Litera a
      zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
    2. Litera b
      das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
    3. Litera c
      technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.“

Novellierungsanordnung 12, Lit. B Z römisch vier samt Überschrift lautet:

„IV. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt

  1. Ziffer eins
    Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle .............. 49,05 Euro
  2. Ziffer 2
    Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ....................................................................... 98,11 Euro“

Novellierungsanordnung 13, Nach lit. B Z römisch fünf Ziffer eins, wird nachstehende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z römisch eins Ziffer 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 14, Lit. C entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In lit. D wird der Ausdruck „§§ 71, 72 TKG“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 76 TKG 2003“.

Novellierungsanordnung 16, Lit. D Ziffer 3 bis 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 17, Lit. E Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligung ............................................ 98,11 Euro“

Novellierungsanordnung 18, In lit. E Ziffer 2, wird der Ausdruck „230-250 MHz und 470–860 MHz“ durch den Ausdruck „36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250 MHz und 470–862 MHz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Lit. E Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig .......................................... 196,22 Euro“

Novellierungsanordnung 20, Lit. E Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Lit. E Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4, TKG 2003 beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist, einmalig ........ 98,11 Euro.“

Novellierungsanordnung 22, Nach lit. E Ziffer 5, wird nachstehende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Für die Verlängerung einer in einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4, TKG 2003 festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig .............................. 50 Euro.“

Novellierungsanordnung 23, In lit. E Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 68 TKG“ durch den Ausdruck „§ 74 TKG 2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In lit. E Ziffer 7, wird der Ausdruck „1997“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In den Überschriften „A Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 51, TKG)“ und „B Frequenzzuteilungsgebühren (Paragraph 51, TKG)“ wird der Klammerausdruck ersetzt durch „(Paragraph 82, TKG 2003)“.

Gorbach