BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 10. April 2006

Teil römisch zwei

147. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste, der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, der Kosmetiker-Ausbildungsordnung und der IT-Elektronik-Ausbildungsordnung sowie Außer-Kraft-Setzung der IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, die Kosmetiker-Ausbildungsordnung und die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung geändert werden sowie die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung außer Kraft gesetzt wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektronik wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Elektronik

3 1/2

Anlagenelektrik

1.

2.

voll

voll

   

EDV-Systemtechnik

1.

2.

voll

voll

   

Elektroanlagentechnik

1.

2.

voll

voll

   

Elektrobetriebstechnik

1.

2.

voll

voll

   

Elektroenergietechnik

1.

2.

voll

voll

   

Elektroinstallationstechnik

1.

2.

voll

voll

   

Elektromaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

   

Fernmeldebaumonteur

1.

2.

voll

voll

   

Informationstechnologie-Technik

1.

voll

   

Kälteanlagentechniker

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektrik

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker- EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

2.

voll

voll

   

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Maschinenmechanik

1.

voll

   

Mechatronik

1.

voll

   

Prozessleittechniker

1.

2.

voll

voll

   

Waagenhersteller

1.

voll

   

Werkzeugbautechnik

1.

voll

   

Werkzeugmechanik

1.

voll

Novellierungsanordnung 2, Für den Lehrberuf Elektronik werden folgende neue Verwandtschaftsregelungen festgelegt.

Novellierungsanordnung 21, Bei den Lehrberufen Elektroanlagentechnik, Elektroenergietechnik, Fernmeldebaumonteur, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechniker, Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Waagenhersteller, Werkzeugbautechnik und Werkzeugmechanik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektronik festgelegt.

Novellierungsanordnung 22, Bei den Lehrberufen Anlagenelektrik, EDV-Systemtechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Mechatronik sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektronik festgelegt.

Novellierungsanordnung 3, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mikrotechnik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden nach dem Industriekaufmann/Industriekauffrau die Lehrberufe Informationstechnologie - Informatik sowie Informationstechnologie - Technik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt.

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Informationstechnologie - Informatik

3 1/2

EDV-Kaufmann

1.

voll

   

EDV-Systemtechnik

1.

voll

   

Informationstechnologie - Technik

1.

2.

voll

voll

   

IT-Elektronik

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik

1.

voll

   

Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

voll

Informationstechnologie - Technik

3 1/2

EDV-Kaufmann

1.

voll

   

EDV-Systemtechnik

1.

2.

voll

1/2

   

Elektronik

1.

voll

   

Informationstechnologie - Informatik

1.

2.

voll

voll

   

IT-Elektronik

1.

2.

voll

voll

   

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik

1.

voll

   

Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

1/2

   

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

voll

Novellierungsanordnung 5, Bei den Lehrberufen EDV-Kaufmann, EDV-Systemtechnik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik sowie Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik festgelegt.

Novellierungsanordnung 6, Bei den Lehrberufen IT-Elektronik und Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik festgelegt.

Novellierungsanordnung 7, Bei den Lehrberufen EDV-Kaufmann, Elektronik, IT-Kaufmann, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik sowie Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

Novellierungsanordnung 8, Bei den Lehrberufen EDV-Systemtechnik sowie Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres sowie der ersten Hälfte des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

Novellierungsanordnung 9, Bei den Lehrberufen Informationstechnologie - Informatik und IT-Elektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

Novellierungsanordnung 10, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf EDV-Techniker entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 11, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informatik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 12, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme -Kaufmann (IT-Kaufmann) entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 werden nach dem Lehrberuf Mechatronik die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign, Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung sowie Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik eingefügt.

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung

3 1/2

Druckvorstufentechnik

1.

voll

   

Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign

1.

2.

voll

1/2

   

Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik

1.

2.

voll

1/2

   

Reprografie

1.

voll

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Mediendesign

3 1/2

Druckvorstufentechnik

1.

2.

voll

voll

   

Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung

1.

2.

voll

1/2

   

Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik

1.

2.

voll

voll

   

Reprografie

1.

voll

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Medientechnik

3 1/2

Druckvorstufentechnik

1.

2.

voll

voll

   

Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung

1.

2.

voll

1/2

   

Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign

1.

2.

voll

voll

   

Reprografie

1.

voll

Novellierungsanordnung 14, Bei den Lehrberufen Druckvorstufentechnik und Reprografie wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung festgelegt.

Novellierungsanordnung 15, Beim Lehrberuf Reprografie wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign sowie im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 16, Beim Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign sowie im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 17, Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Medienfachmann - Mediendesign sowie Medienfachmann - Medientechnik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 18, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Binder“ werden unter entsprechender alphabetischer Einordnung in „Fassbinder/Fassbinderin“ geändert.

Novellierungsanordnung 19, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Harmonikamacher“ werden in „Harmonikamacher/Harmonikamacherin“ geändert.

Novellierungsanordnung 20, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Holzblasinstrumentenerzeuger“ werden in „Holzblasinstrumentenerzeugung“ geändert.

Novellierungsanordnung 21, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Klaviermacher“ werden in „Klavierbau“ geändert.

Novellierungsanordnung 22, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Orgelbauer“ werden in „Orgelbau“ geändert.

Novellierungsanordnung 23, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger“ werden in „Streich- und Saiteninstrumentenbau“ geändert.

Novellierungsanordnung 24, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächenge-staltung)“ werden unter entsprechender alphabetischer Einordnung in „Garten- und Grünflächengestaltung“ geändert.

Novellierungsanordnung 25, Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Sonnenschutztechniker“ werden in „Sonnenschutztechnik“ geändert.

Novellierungsanordnung 26, Beim Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/ Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ wird eine Anrechnung auf den verwandten Lehrberuf „Bürokaufmann“ im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 27, Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Werkzeugbautechnik wird eine Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Zerspanungstechnik im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 28, Die Anlage 2 wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Bürokaufmann

Informations- und Telekommunikations-Systeme -Kaufmann/Kauffrau (IT-Kaufmann/Kauffrau)

EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau

Novellierungsanordnung 29, Die Bestimmungen der Ziffer eins, 2, 4 bis 8 und 12 bis 15 treten mit 1. April 2006 in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.“

Artikel 3
Änderung der Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Die Kosmetiker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Die Berufsbildposition des Paragraph 4, Ziffer 18, lautet wie folgt:

Ziffer 18

-

Anwenden der apparativen Kosmetik, wie zB durch Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom

Artikel 4
Änderung der IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme - Elektronik kann bis Ablauf des 30. Juni 2007 eingetreten werden.“

Artikel 5
Außer-Kraft-Setzung der IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

1. Die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2005,, tritt unbeschadet Ziffer 2, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Ziffer eins, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

Bartenstein