Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 24. Mai 2006 |
Teil römisch drei |
88. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
27. Juni 2001 |
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Andorra |
23. Juli 1999 |
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Angola |
26. Oktober 2005 |
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Cook Inseln |
22. Februar 2005 |
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Dschibuti |
22. Februar 2001 |
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Eritrea |
30. Jänner 2002 |
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Estland |
12. Juli 2000 |
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Georgien |
8. Jänner 1998 |
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Indonesien |
23. Februar 1999 |
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Irak |
22. Juli 1998 |
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Island |
2. September 1997 |
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Israel |
20. März 2002 |
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Kambodscha |
7. Juli 2005 |
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Komoren |
1. März 2000 |
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Kongo |
3. März 2004 |
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Demokratische Republik Kongo |
28. Oktober 2005 |
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Republik Korea |
28. Dezember 1998 |
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Kuwait |
3. November 2000 |
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Demokratische Volksrepublik Laos |
1. Oktober 2004 |
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Liberia |
16. September 2005 |
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Litauen |
8. Juni 1998 |
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Malediven |
7. September 2000 |
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Mauritius |
6. März 2001 |
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Föderierte Staaten von Mikronesien |
6. Juli 2004 |
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Mongolei |
25. Juni 2003 |
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Mosambik |
8. Juni 1998 |
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Neuseeland |
16. Dezember 1998 |
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Ruanda |
13. Mai 2002 |
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Samoa |
19. August 2005 |
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San Marino |
10. Oktober 2000 |
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Schweiz |
14. September 2005 |
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Singapur |
23. Oktober 1997 |
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Südafrika |
14. Dezember 1998 |
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Thailand |
3. Mai 2002 |
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Vanuatu |
26. Jänner 2006 |
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Vietnam |
4. November 1997 |
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Zentralafrikanische Republik |
15. Oktober 2001 |
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien und Montenegro mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Im Hinblick auf die in Artikel 32, Absatz 4, vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.
Im Hinblick auf Absatz 2, geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Absatz eins, des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.
Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.
Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 32, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 32, Absatz 4, dieses Übereinkommens wird die Republik Litauen nicht die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 2, betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof anwenden.
Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Artikel 5, Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.
Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von "gemeinsamen Arbeitsgruppen" und "Verbindungspersonen" gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Litera d, sowie die "kontrollierte Lieferung" gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 3, Absatz 2, betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.
Die Schweiz spricht Artikel 3, Absatz 6, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Artikel 6, betrachtet.
Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden erachtet.
Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.
Vorbehalte zu Artikel 6, über Auslieferung und Artikel 32, Absatz 2 und 3 über die Streitbeilegung.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Volksrepublik China am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte das Königreich der Niederlande am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:
Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.
Weiters teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass das Vereinigte Königreich am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt hat. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. geändert:
Am 30. Dezember 1997 teilte die Regierung Kolumbiens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass sie die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte1 zu Artikel 3, Absatz 6 und 9 und zu Artikel 6, zurückziehen.
Am 24. Juli 1997 teilte die Regierung der Philippinen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, dass sie die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte1 zurückziehen. Gleichzeitig hat die Regierung der Philippinen folgende Erklärung abgegeben:
Die Philippinen erachten sich nicht an die in Artikel 32, Absatz 2, vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997