BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 3. Mai 2006

Teil römisch drei

81. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

81. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Slowenien am 4. Jänner 2006 seine zuständige Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2006,) bekannt gegeben:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren und Dolmetschern auf den öffentlichen Dokumenten)
  2. Ziffer 2
    Bezirksgerichte in Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren, Notariatskandidaten, Richtern, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, von Anwälten, die öffentliche vollziehende Befugnisse haben sowie von Rechtspersonen auf den öffentlichen Dokumenten).

Kontaktadressen:

Ministerium für Justiz der Republik Slowenien

Zupanciceva

1000 Lubljana

Slowenien

Praktische Information:

Preis:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerium für Justiz berechnet Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Verwaltungssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille 255 SIT (ca. 1 EUR).
  2. Ziffer 2
    Bezirksgerichte berechnen Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Gerichtssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille zwischen 570 und 1140 SIT (ca. 2,5 bis 5 EUR).

Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Andorra am 24. Februar 2006 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Artikel 3, wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Ministre/a d'Afers Exteriors, Cultura i Cooperacio
  2. Ziffer 2
    Ministre/a de Justicia i Interior
  3. Ziffer 3
    Ministre/a d'Economia
  4. Ziffer 4
    Director/a d'afers bilaterals i Unio Europea
  5. Ziffer 5
    Director/a d'afers multilaterals i cooperacio als desenvolupament
  6. Ziffer 6
    Director/a d'afers juridics i consulars
  7. Ziffer 7
    Cap d'Àrea d'afers generals del Ministeri d'Afers Exteriors, Cultura i Cooperacio

Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.

Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.

Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2006