Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 3. Mai 2006 |
Teil römisch drei |
81. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Slowenien am 4. Jänner 2006 seine zuständige Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2006,) bekannt gegeben:
Ministerium für Justiz der Republik Slowenien
Zupanciceva
1000 Lubljana
Slowenien
Preis:
Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Andorra am 24. Februar 2006 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Artikel 3, wie folgt geändert:
Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:
Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.
Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.
Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2006