Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 11. April 2006 |
Teil römisch drei |
67. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1994,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Mexiko |
15. März 2002 |
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Slowakei |
27. April 1999 |
Die Anwendung des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Vereinigten Staaten mit Wirksamkeit vom 7. März 2005 das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten1 gekündigt.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1970