BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. März 2006

Teil römisch drei

59. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Namibia am 16. Jänner 2006 seine zuständige Behörde1 gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2006,) wie folgt abgeändert:

  1. Litera a
    der Standesbeamte und der stellvertretende Standesbeamte des obersten Gerichtes
  2. Litera b
    der Justizminister sowie sein Stellvertreter.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2001