BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Februar 2006

Teil römisch drei

32. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

32. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1996,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

6. Februar 2004

Georgien

15. Mai 2001

Italien

7. Februar 1997

Liberia

16. September 2005

Mongolei

19. Dezember 1997

Tunesien

5. Jänner 2004

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien

17. November 1991

Serbien und Montenegro

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien folgende Erklärung abgegeben:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Gemäß Artikel 46, Absatz 2, haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staaten:

Art des Gefahrenzeichens:

Art des Haltezeichens:

Albanien

Aa

B, 2a

Georgien

Aa

B, 2a

Italien

Aa

B, 2a

Mongolei

Aa

B, 2a

Tunesien

Aa

B, 2a

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Regierung der Republik Polen am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 44, zurück zuziehen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu folge hat die Schweiz ihren Vorbehalt2 wie folgt geändert:

Zu Artikel 13 b, i, s, Absatz 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7 :

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 13 b, i, s, Absatz 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7, gebunden.

Zu Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 26 b, i, s, Absatz eins und Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 26 b, i, s, Absatz eins und Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt römisch zwei Absatz 4, lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Artikel 10, Absatz 6, zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1986

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 829/1993