Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 16. Februar 2006 |
Teil römisch drei |
32. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1996,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
6. Februar 2004 |
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Georgien |
15. Mai 2001 |
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Italien |
7. Februar 1997 |
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Liberia |
16. September 2005 |
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Mongolei |
19. Dezember 1997 |
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Tunesien |
5. Jänner 2004 |
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
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Staaten: |
mit Wirksamkeit vom: |
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Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
17. November 1991 |
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Serbien und Montenegro |
27. April 1992 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien folgende Erklärung abgegeben:
Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.
Gemäß Artikel 46, Absatz 2, haben nachstehende Staaten notifiziert:
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Staaten: |
Art des Gefahrenzeichens: |
Art des Haltezeichens: |
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Albanien |
Aa |
B, 2a |
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Georgien |
Aa |
B, 2a |
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Italien |
Aa |
B, 2a |
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Mongolei |
Aa |
B, 2a |
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Tunesien |
Aa |
B, 2a |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Regierung der Republik Polen am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 44, zurück zuziehen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu folge hat die Schweiz ihren Vorbehalt2 wie folgt geändert:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 13 b, i, s, Absatz 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7, gebunden.
Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 26 b, i, s, Absatz eins und Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G gebunden.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1986
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 829/1993