Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 9. Februar 2006 |
Teil römisch drei |
22. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Andorra am 23. Dezember 2005 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Artikel 3, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2006,) wie folgt geändert:
Ferner hat Ecuador am 28. Dezember 2005 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Haager Beglaubigungsübereinkommens hat die Regierung von Ecuador als die einzige zuständige Nationale Behörde die Allgemeine Abteilung für Konsularangelegenheiten und Legalisation im Außenministerium bestimmt.
Weiters hat das oben erwähnte ecuadorianische Außenministerium beschlossen, das gegenwärtig in Ecuador verwendete Muster der „Apostille“ gegen ein neues, praktischeres und vereinfachtes Muster auszutauschen. Dieses neue Siegel wird mit einem Stempel von 10 amerikanischen Dollar herausgegeben und ab dem 2. Quartal 2006 im Einsatz sein.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 29/2003