BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 16. Oktober 2006 |
Teil IIITeil römisch drei |
159. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung |
| (NR: GP XXII RV 1155 AB 1362 S. 142. BR: AB 7500 S. 733.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1155 Ausschussbericht 1362 Sitzung 142. Bundesrat:, Ausschussbericht 7500 Sitzung 733.) |
159.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
[niederländischer Vertragstext siehe Anlagen]
[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Erklärungen der Republik Österreich siehe Anlagen]
[Gemeinsame Erklärung deutsch siehe Anlagen]
[Gemeinsame Erklärung französisch siehe Anlagen]
[Gemeinsame Erklärung niederländisch siehe Anlagen]
[Gemeinsame Erklärung spanisch siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.Gemäß Artikel 2, Absatz 3, finden für die Bundesrepublik Deutschland die Artikel 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.
Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.
1. Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:1. Nach Artikel 6, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:
2. Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:2. Nach Artikel 11, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:
3. Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:3. Nach Artikel 12, Absatz 2, die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:
Für eingehende Ersuchen:
Für ausgehende Ersuchen:
4. Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:4. Nach Artikel 15, die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:
Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)
Landeskriminalamt Düsseldorf
außerhalb Bürozeiten der ZIS
Dauerdienst Landeskriminalamt Düsseldorf
5. Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:5. Nach Artikel 16, Absatz 3, die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
6. Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:6. Nach Artikel 19, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main
Zentrale Ansprechstelle für Flugsicherheitsbegleitungen (ZAF)
7. Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:7. Nach Artikel 22, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
8. Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:8. Nach Artikel 23, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
9. Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:9. Nach den Artikel 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:
Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.Unter Berücksichtigung von Artikel 47, des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.
Im Einzelnen gilt folgendes:
a. Nach Art. 24 Abs. 1 (gemeinsame Einsatzformen):
a. Nach Artikel 24, Absatz eins, (gemeinsame Einsatzformen):
Alle Dienststellen der Polizeien der Länder und der Bundespolizei. Fehlt es hinsichtlich der gemeinsamen Einsatzform an einer spezielleren, vertraglichen Regelung und besteht kein unmittelbarer grenzüberschreitender Bezug, so ist in diesen Ausnahmefällen das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern bzw. der betroffenen Innenministerien der Länder einzuholen.
b. Nach Art. 25 Abs. 4 erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):
b. Nach Artikel 25, Absatz 4, erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):
Bei Grenzüberschreitung ist unverzüglich die jeweils örtlich zuständige Einsatzleitstelle der Polizeien der Länder und der Bundespolizei zu unterrichten.
c. Nach Art. 26 („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):
c. Nach Artikel 26, („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):
Für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen können grundsätzlich alle Dienststellen der Polizeien der Länder, der Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zuständig sein.
d. Nach Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen):
d. Nach Artikel 27, (Zusammenarbeit auf Ersuchen):
Spanien:
Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Artikel 42, des Vertrages zuständige Behörde ist.
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