BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Oktober 2006

Teil römisch drei

159. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1155 Ausschussbericht 1362 Sitzung 142. Bundesrat:, Ausschussbericht 7500 Sitzung 733.)

159.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[niederländischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärungen der Republik Österreich siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung deutsch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung französisch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung niederländisch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung spanisch siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Gemäß Artikel 2, Absatz 3, finden für die Bundesrepublik Deutschland die Artikel 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.

Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.

Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.

1. Nach Artikel 6, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:

2. Nach Artikel 11, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:

3. Nach Artikel 12, Absatz 2, die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:

Für eingehende Ersuchen:

Für ausgehende Ersuchen:

4. Nach Artikel 15, die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:

5. Nach Artikel 16, Absatz 3, die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

6. Nach Artikel 19, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

7. Nach Artikel 22, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

8. Nach Artikel 23, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

9. Nach den Artikel 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:

Unter Berücksichtigung von Artikel 47, des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Artikel 42, des Vertrages zuständige Behörde ist.

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