Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 13. Oktober 2006 |
Teil römisch drei |
158. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Georgien |
21. August 2006 |
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Moldau |
19. Juni 2006 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Urkunden, die von nicht legitimierten Behörden und Beamten folgender Regionen von Georgien ausgestellt wurden: autonome Republik von Abchasien und ehemaliges autonomes Gebiet von Südossetien.
In Übereinstimmung mit Artikel 6, des genannten Übereinkommens hat Georgien das Ministerium für Justiz von Georgien, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien, den Obersten Gerichtshof von Georgien, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien benannt, um Beglaubigungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, des genannten Übereinkommens auszustellen.
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille auf öffentlichen Urkunden gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera b, für Verwaltungsurkunden von öffentlichen zentralen Behörden:
Adresse:
The Ministry of Foreign Affairs and European Integration
31 August 1989, 80 Street/8ß, Mateevici Street
MD-2012
Kisinau
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Beglaubigung gemäß Artikel 3, Absatz eins, auf den öffentlichen Urkunden gemäß Artikel eins, Absatz eins :
Adresse:
The Ministry of Justice
31 August 1989, 82 Street
MD-2012
Kisinau
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Ferner haben die Niederlande ihre für die Niederländischen Antillen zuständige Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wie folgt geändert:
Civil Registry, Population Registry and Elections Department
(Registro Sivil i Elekshon)
Roodeweg 42
WILLEMSTAD
Schüssel