BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Oktober 2006

Teil römisch drei

154. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1438 Ausschussbericht 1602 Sitzung 158. Bundesrat:, Ausschussbericht 7618 Sitzung 737.)

154.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen

Declaration

The reservation formulated by the Republic of Austria to Article 11 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women on the occasion of ratification is withdrawn with regard to the night work of women. The Republic of Austria maintains the reservation with regard to the special protection of working women.

Therefore, the reservation to Article 11 now reads as follows: „Austria reserves its right to apply the provision of Article 11, as far as special protection of working women is concerned, within the limits established by national legislation.“

(Übersetzung) Erklärung

Der von der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation formulierte Vorbehalt zu Artikel 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau1 wird hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückgezogen. Die Republik Österreich hält den Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes von Frauen aufrecht.

Der Vorbehalt zu Artikel 11 lautet somit wie folgt: „Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Konvention mit 14. September 2006 wirksam geworden.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982