BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Juli 2006

Teil römisch drei

128. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft – Protokoll „Berglandwirtschaft“

128. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft – Protokoll „Berglandwirtschaft“

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat die Europäische Gemeinschaft am 6. Juli 2006 ihre Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft – Protokoll „Berglandwirtschaft“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2004,) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:

Zu den Artikel 8 und 9 :

Die Europäische Gemeinschaft erkennt den Grundsatz der Koexistenz an, der bedeutet, dass die Landwirte wählen können zwischen konventioneller Produktion, ökologischem Landbau oder der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen, wobei sie die rechtlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnungs- und/oder Reinheitsnormen einhalten. Die betreffenden Artikel des Protokolls „Berglandwirtschaft“ sind in diesem Sinne auszulegen.

Zu den Artikel 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 16 :

Nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft müssen öffentliche Fördermaßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen mit den Wettbewerbsregeln auf der Grundlage der Artikel 36, 87, 88 und 89 EG-Vertrag in Einklang stehen; diese dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Schüssel