Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 24. Jänner 2006 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung |
Das Ramsargebiet „Bayerische Wildalm und Wildalmfilz“ (11° 48´ E, 47° 35´ N) umfasst Flächen im Ausmaß von 132,57 ha im Bezirk Kufstein in der Gemeinde Brandenberg und wird im Norden von der Staatsgrenze zu Deutschland begrenzt. Das Teilgebiet Bayerische Wildalm liegt in der biogeographischen Region „Nördliche Alpen - Nördliche Voralpen und Flyschzone - Sonnwendjoch“, das Teilgebiet Wildalmfilz in der biogeographischen Region „Nördliche Alpen - Nördliche Kalkalpen - Rofangruppe“. Die Flächen des Ramsargebietes sind überwiegend Moorflächen und liegen auf einer Seehöhe von 1430 bis 1470 m innerhalb eines gedachten Dreiecks zwischen den Erhebungen der Halserspitze (1863 m), dem Wilderlochberg (1629 m) und dem Abendstein (1598 m).
Der Feuchtgebietskomplex „Moor- und Seenlandschaft Keutschach-Schiefling“ im Bundesland Kärnten umfasst Gebietsteile der Gemeinde Keutschach am See mit den Katastralgemeinden 72126 Keutschach, 72151 Plescherken und 72170 St. Nikolai sowie der Gemeinde Schiefling am See mit den Katastralgemeinden 72166 St. Kathrein und 72182 Techelweg im Ausmaß von 542,72 Hektar. Das Ramsar-Gebiet (14° 04' 10'' - 14° 13' 54'' E; 46° 34' 14'' - 46° 36' 07'' N) befindet sich im Talboden zwischen dem Sattnitz-Höhenzug im Süden und der L 97 Keutschacher Straße bzw. L 98 Farrendorfer Straße im Norden bzw. Westen. Es setzt sich aus mehreren Teilgebieten zusammen, beginnend im Osten mit dem Rauschelesee-Bassgeigensee, dem Dobeinmoor-Keutschachersee, dem Hafnersee-Penekensee-Reauzmoor, Farrendorfermoor und endend im Roachmoor bei St. Egyden im Westen; es erstreckt sich über 12,5 km Länge zwischen 507 und 615 m Seehöhe.
Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten am 4. Mai 2005 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1983