BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 4. Juli 2006

Teil römisch drei

113. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

113. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1991,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

13. Jänner 1999

Andorra

13. Oktober 2000

Aserbaidschan

28. März 2000

Estland

3. August 1992

Island

17. Juni 1993

Kroatien

3. Juli 2000

Lettland

23. Jänner 1997

Litauen

5. September 1996

Malta

26. November 1993

Marokko

25. April 2001

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. Dezember 1998

Moldau

24. Mai 1994

Monaco

7. Februar 1994

Polen

13. September 1995

Rumänien

18. Mai 1993

Slowakei

23. September 1996

Slowenien

29. September 1999

Tschechische Republik

25. Februar 1998

Tunesien

12. Jänner 1996

Ukraine

5. Jänner 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Island: Vorbehalt zu Artikel 22 :

Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:

In Anhang römisch eins betreffend Saxifraga hirculus.

In Anhang II:

  1. Litera a
    betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
  2. Litera b
    betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.

In Anhang römisch drei betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.

Kroatien:

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 22,, Absatz eins, erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Artikel 5, 6 und 7 des Übereinkommens:

Anhang I:

Anhang II:

Als in Anhang römisch drei angeführte Arten werden angesehen:

Anhang III:

Lettland:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

Anhang I:

Anhang II:

Anhang III:

Anhang IV:

Säugetiere:

Vögel:

Litauen:

In Übereinstimmung mit Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:

  1. Ziffer römisch eins
    Vorbehalt zu Anhang römisch zwei des Übereinkommens:
    Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang römisch zwei als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang römisch drei enthaltenen Arten vorgesehen ist.
  2. Ziffer römisch zwei
    Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang römisch vier für bestimmte Arten genannt sind:
    Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
    Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
    Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.

Malta:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:

  1. Litera a
    AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:

Anhang II:

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang römisch drei genannt sind (vor kurzem abgeändert):

Anhang III:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch zwei - Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch drei - Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.

Polen:

In Anwendung des Artikel 22, Absatz eins, bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei die folgenden Vorbehalte ein:

  1. Ziffer eins
    Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage römisch eins als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
    Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam & DC.) Brid, ex Moug & Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.
  2. Ziffer 2
    Unter den in der Anlage römisch zwei als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
  3. Ziffer 3
    Von den in der Anlage römisch drei genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.

Slowakei:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang römisch zwei (streng geschützte Tierarten) –Canis lupus und Ursus arctus.

Slowenien:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins und Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang römisch zwei hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens:

Tunesien:

Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 22, des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.

Diese Arten sind:

Anhang 1:

Anhang 2:

Ukraine:

Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:

  1. Ziffer eins
    In der Ukraine sind - in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen - Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang römisch zwei der Konvention erwähnten Arten gestattet:
    • Strichaufzählung
      lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
    • Strichaufzählung
      Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
  2. Ziffer 2
    Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang römisch vier der Konvention genannt werden, sind gestattet:
    • Strichaufzählung
      Schlingen und Netze - zum Fang von in Anhang römisch drei angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
    • Strichaufzählung
      Fallen - für die Verwertung des in Anhang römisch zwei angeführten Canis lupus sowie der in Anhang römisch drei der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung vom 24. August 1992:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.

Erklärung vom 24. Oktober 2001:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens ausgedehnt wird:

Die unten angeführten und in Anhang römisch zwei erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.

Erklärung vom 25. Oktober 2002:

In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.

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