113. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. Nr. 372/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 214/1991) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1991,) hinterlegt:
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
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Albanien
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13. Jänner 1999
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Andorra
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13. Oktober 2000
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Aserbaidschan
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28. März 2000
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Estland
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3. August 1992
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Island
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17. Juni 1993
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Kroatien
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3. Juli 2000
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Lettland
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23. Jänner 1997
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Litauen
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5. September 1996
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Malta
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26. November 1993
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Marokko
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25. April 2001
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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17. Dezember 1998
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Moldau
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24. Mai 1994
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Monaco
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7. Februar 1994
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Polen
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13. September 1995
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Rumänien
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18. Mai 1993
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Slowakei
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23. September 1996
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Slowenien
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29. September 1999
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Tschechische Republik
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25. Februar 1998
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Tunesien
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12. Jänner 1996
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Ukraine
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5. Jänner 1999
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Island: Vorbehalt zu Art. 22:Vorbehalt zu Artikel 22 :
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.In Anhang römisch eins betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.
In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.In Anhang römisch drei betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Kroatien:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:Gemäß den Bestimmungen von Artikel 22,, Absatz eins, erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Artikel 5, 6 und 7 des Übereinkommens:
Anhang I:
Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
Anhang II:
Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:Als in Anhang römisch drei angeführte Arten werden angesehen:
Anhang III:
Lettland:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Anhang I:
Liparis loeselii (L.) Rich.
Pulsatilla patens (L.) Miller
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Säugetiere:
Vögel:
Litauen:
In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:In Übereinstimmung mit Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:Vorbehalt zu Anhang römisch zwei des Übereinkommens:
Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang römisch zwei als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang römisch drei enthaltenen Arten vorgesehen ist.
Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang römisch vier für bestimmte Arten genannt sind:
Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.
Malta:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:
Anhang II:
Coccothraustes coccothraustes
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang römisch drei genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Anhang III:
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
Anhang II - Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilisAnhang römisch zwei - Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
Anhang III - Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.Anhang römisch drei - Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.
Polen:
In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:In Anwendung des Artikel 22, Absatz eins, bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei die folgenden Vorbehalte ein:
Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage römisch eins als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam & DC.) Brid, ex Moug & Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.
Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.Unter den in der Anlage römisch zwei als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.Von den in der Anlage römisch drei genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.
Slowakei:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) –Canis lupus und Ursus arctus.Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang römisch zwei (streng geschützte Tierarten) –Canis lupus und Ursus arctus.
Slowenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).Gemäß Artikel 22, Absatz eins und Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang römisch zwei hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens:
Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang römisch zwei des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang römisch zwei ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang römisch zwei des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang römisch vier des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23 aus 1962, betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134 aus 1996, betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 22, des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Anhang 1:
Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga
Anhang 2:
Ukraine:
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
In der Ukraine sind - in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen - Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:In der Ukraine sind - in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen - Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang römisch zwei der Konvention erwähnten Arten gestattet:
lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang römisch vier der Konvention genannt werden, sind gestattet:
Schlingen und Netze - zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur VerbreitungSchlingen und Netze - zum Fang von in Anhang römisch drei angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
Fallen - für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.Fallen - für die Verwertung des in Anhang römisch zwei angeführten Canis lupus sowie der in Anhang römisch drei der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung vom 24. August 1992:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
Erklärung vom 24. Oktober 2001:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.Die unten angeführten und in Anhang römisch zwei erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
Erklärung vom 25. Oktober 2002:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Schüssel