BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 613/A Ausschussbericht 1013 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7357 Sitzung 724.)

90. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „14,53 Euro“ durch den Ausdruck „15,00 Euro“, der Ausdruck „21,80 Euro“ durch den Ausdruck „22,50 Euro“, der Ausdruck „29,07 Euro“ durch den Ausdruck „29,50 Euro“ und der Ausdruck „36,34 Euro“ durch den Ausdruck „37,00 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraphen 6, Absatz 3 und 37 Absatz 2, entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im Paragraph 37, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwen(Witwer)beihilfe“, im Paragraph 46 b, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, im Paragraph 51, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und die Beihilfen gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, im Paragraph 52, Absatz eins, wird die Wortfolge „ , der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und der Beihilfen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, durch die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b, ersetzt, im Paragraph 52, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im Paragraph 64 a, Absatz eins und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,)“ und „beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe“ und im Paragraph 68, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 36 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

 Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4,  Dem Paragraph 113 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 36, zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des Paragraph 36, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 5,  Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Die Paragraphen 6, Absatz 3, 36, 37, 46 b, Absatz eins, 51, Absatz 2, 52, Absatz eins und 2, 64 a, 68 Ziffer eins und 113 a Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, sowie die Aufhebung des bisherigen Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel römisch drei
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in Paragraphen 4, Absatz 3 und 36 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Witwenbeihilfe“, im Paragraph 36, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im Paragraph 46, entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß Paragraph 35 und im Paragraph 53, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „(Beihilfe)“.

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph 32, letzter Satz lautet:

„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.“

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph 35, entfällt.

Novellierungsanordnung 4,  Im Paragraph 37, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5,  Dem Paragraph 98 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß Paragraph 35, HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des Paragraph 32, zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des Paragraph 32, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 6,  Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, 32, letzter Satz, 36, 46, 53 Absatz 4 und 98 a Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005, sowie die Aufhebung der bisherigen Paragraphen 35 und 37 Absatz eins, letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel