BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil römisch eins

86. Bundesgesetz:

Anerkennungsgesetz 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 614/A Ausschussbericht 1024 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7354 Sitzung 724.)

86. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird (Anerkennungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird

Paragraph eins,

Es wird festgestellt, dass mit dem Aufhebungs- und Einstellungsgesetz, StGBl. Nr. 48 aus 1945,, in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung StGBl. Nr. 155 aus 1945,, und mit der Befreiungsamnestie, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1947,, alle Verurteilungen, die Gerichte, insbesondere Militär-, SS-, Sonder- oder Standgerichte, unter der nationalsozialistischen Herrschaft gegen Österreicher ausgesprochen haben und als Ausdruck typisch nationalsozialistischen Unrechts zu betrachten sind, rückwirkend aufgehoben wurden. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht.

Paragraph 2,

Der Nationalrat bezeugt mit diesem Bundesgesetz den Opfern derartiger Unrechtsurteile, insbesondere auch der Urteile der nationalsozialistischen Militärjustiz, und anderer nationalsozialistischer Unrechtsakte, den Opfern der politischen Verfolgung, den aus ihrer Heimat Vertriebenen, allen Opfern des vom nationalsozialistischen Regime zu verantwortenden Krieges und jenen, die zu dessen Beendigung und zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, insbesondere den Personen im österreichischen Widerstand, und ebenso deren Familien Achtung und Mitgefühl.

Artikel römisch zwei
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind.“

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach Litera i,) unter Setzung eines Beistrichs folgende Litera j,) angefügt:

  1. Litera j
    eine Zwangssterilisation.“

Novellierungsanordnung 3,  Im Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe“ durch die Wortfolge „die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente“, im bisherigen Paragraph 11, Absatz 8, die Wortfolge „der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen“ durch die Wortfolge „der Unterhaltsrente und der Zulagen“, im Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz jeweils die Wortfolge „Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7“ durch die Wortfolge „Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6 und im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz die Wortfolge „Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 durch die Wortfolge „Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 ersetzt. Im bisherigen Paragraph 11, Absatz 9, entfällt jeweils der Ausdruck „(Beihilfe)“ und im bisherigen Paragraph 11, Absatz 12, entfällt der Ausdruck „und Beihilfen“.

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,

Novellierungsanordnung 5,  Paragraph 11, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 6,  Die bisherigen Absatz 8 bis 14 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnung „(7)“ bis „(13)“. Im Paragraph 15, Absatz 8, letzter Satz wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 5, 8 und 14 durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7,  Dem Paragraph 18, Absatz 10, werden folgende Absatz 11, 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Ansprüche, die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.
  2. Absatz 12, Bringen die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Absatz 11, gegeben sind.
  3. Absatz 13, Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des Paragraph 11, Absatz 6, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 8,  Der bisherige Paragraph 18, Absatz 11, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“.

Novellierungsanordnung 9,  Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Die Paragraphen eins, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Litera i und j, 7 Absatz 2, 11, Absatz eins, 6 bis 13, 12 Absatz eins und Absatz 2, erster und letzter Satz, 15 Absatz 8, letzter Satz sowie 18 Absatz 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, sowie die Aufhebung des bisherigen Paragraph 11, Absatz 7, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
    1. Ziffer eins
      Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein bis zum 31. Dezember 2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2005 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, nach Paragraph 65, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Ziffer 2, genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.
  2. Absatz 2,Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Ziffer eins, 1000 Euro, für Personen im Sinne der Ziffer 2, 800 Euro, für Personen im Sinne der Ziffer 3, 600 Euro und für Personen im Sinne der Ziffer 4, 500 Euro. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

Paragraph 2, 

  1. Absatz eins, Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.
  2. Absatz 2, Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.
  3. Absatz 3, Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
  4. Absatz 4, Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Absatz 2, angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war.
  5. Absatz 5, Die Ämter der Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiterzuleiten.

Paragraph 3, 

Die Befreiungs-Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

Paragraph 4, 

  1. Absatz eins, Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.“
  2. Absatz 2, Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit.
  3. Absatz 3, Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der Bund.

Paragraph 5, 

Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.

Paragraph 6, 

  1. Absatz eins, Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2, Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

Paragraph 7, 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Schüssel