Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. August 2005 |
Teil I |
85. Bundesgesetz: | Gewerberechtsnovelle 2005 |
| (NR: GP XXII RV 971 AB 1052 S. 115. BR: 7327 AB 7346 S. 724.) |
| [CELEX-Nr. 31996L0061, 31996L0082, 32003L0087, 32003L0105, 32003L0035] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 5 und im § 2 Abs. 12 wird der Verweis auf „§§ 74 bis 84“ jeweils durch den Verweis auf „§§ 74 bis 84h“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf „§§ 69 bis 84“ durch den Verweis auf „§§ 69 bis 84h“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 77a Abs. 1 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck (§356a Absatz , und5) durch den Klammerausdruck (§356a Absatz , und4) ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 77a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“
Novellierungsanordnung 6, Dem § 81a Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:
„als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;“
Novellierungsanordnung 7, § 81b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
Novellierungsanordnung 8, Dem § 81b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“
Novellierungsanordnung 9, § 84c Abs. 2a lautet:
„(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 9a, § 84c Abs. 6a entfällt.
Novellierungsanordnung 9b, § 84c Abs. 6 bis 7a lauten:
Novellierungsanordnung 10, § 84c Abs. 8 erster Satz lautet:
„Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen.“
Novellierungsanordnung 11, § 84c Abs. 10 Z 1 erster Teilsatz lautet:
Novellierungsanordnung 11a, § 84c Abs. 11 lautet:
Novellierungsanordnung 12, § 84d Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Novellierungsanordnung 13, § 84f lautet:
(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,
(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.“
Novellierungsanordnung 14, § 84g entfällt samt Überschrift.
Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 102, Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung kann das Recht auf Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden.“
Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 353 wird folgender § 353a eingefügt:
Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.“
Novellierungsanordnung 16, § 356a lautet:
(1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
(3) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(4) Wünscht der Staat (Abs. 3 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(5) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
Novellierungsanordnung 17, § 356b Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“
Novellierungsanordnung 18, Dem § 356b wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
Novellierungsanordnung 19, § 359 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“
Novellierungsanordnung 20, § 359b Abs. 1 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 21, Dem § 382 werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:
„(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1, § 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(21) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden.
(22) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft.
(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:
Novellierungsanordnung 22, Der Klammerausdruck unter der Überschrift Anlage3 lautet:
„(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)“
Novellierungsanordnung 23, Anlage 5 lautet:
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Ziffer |
Spalte 1 Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von |
|||
§ 84 a Abs. 2 Z 1 |
§ 84 a Abs. 2 Z 2 |
||
1.1 |
Ammoniumnitrat |
5000 |
10000 |
1.2 |
Ammoniumnitrat |
1250 |
5000 |
1.3 |
Ammoniumnitrat |
350 |
2500 |
1.4 |
Ammoniumnitrat |
10 |
50 |
2.1 |
Kaliumnitrat |
5000 |
10000 |
2.2 |
Kaliumnitrat |
1250 |
5000 |
3 |
Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze |
1 |
2 |
4 |
Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze |
0,1 |
0,1 |
5 |
Brom |
20 |
20 |
6 |
Chlor |
10 |
25 |
7 |
Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid) |
1 |
1 |
8 |
Ethylenimin (Aziridin) |
10 |
20 |
9 |
Fluor |
10 |
20 |
10 |
Formaldehyd (C >= 90 %) |
5 |
50 |
11 |
Wasserstoff |
5 |
50 |
12 |
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) |
25 |
250 |
13 |
Bleialkyle |
5 |
50 |
14 |
Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas |
50 |
200 |
15 |
Acetylen (Ethin) |
5 |
50 |
16 |
Ethylenoxid |
5 |
50 |
17 |
Propylenoxid |
5 |
50 |
18 |
Methanol |
200 |
200 |
19 |
4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig |
0,01 |
0,01 |
20 |
Methylisocyanat |
0,15 |
0,15 |
21 |
Sauerstoff |
200 |
200 |
22 |
Toluylendiisocyanat |
10 |
100 |
23 |
Carbonylchlorid (Phosgen) |
0,3 |
0,75 |
24 |
Arsentrihydrid (Arsin) |
0,2 |
1 |
25 |
Phosphortrihydrid (Phosphin) |
0,2 |
1 |
26 |
Schwefeldichlorid |
1 |
1 |
27 |
Schwefeltrioxid |
15 |
75 |
28 |
Polychlordibenzofurane und Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet |
0,001 |
0,001 |
29 |
Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-hlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropansulton |
0,5 |
2 |
30 |
Erdölerzeugnisse: a) Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) |
2500 |
25000 |
Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat - Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http: // www. bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/ Gewerbetechnik/ seveso. htm abrufbar.
Gilt für reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und die die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen.
Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Ziffer |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von |
||
§ 84 a Abs. 2 Z 1 |
§ 84 a Abs. 2 Z 2 |
||
1 |
Sehr giftig |
5 |
20 |
2 |
Giftig |
50 |
200 |
3 |
Brandfördernd |
50 |
200 |
4 |
Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klasse 1.4) |
50 |
200 |
5 |
Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klassen 1.1,1.2,1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3) |
10 |
50 |
6 |
Entzündlich |
5000 |
50000 |
7 |
Leichtentzündlich |
50 |
200 |
8 |
Leichtentzündlich |
5000 |
50000 |
9 |
Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten |
10 |
50 |
10 |
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) |
100 |
200 |
11 |
Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53) |
200 |
500 |
12 |
Stoffe mit Einstufung mit Gefahren-hinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 - 11erfasst |
100 |
500 |
13 |
Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 - 11 erfasst |
50 |
200 |
Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.
Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“
Das Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der letzte Satz des § 5 Abs. 5 Z 1 wird ersetzt durch:
„Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“
Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 9 lautet:
Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:
Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(5)“; folgende Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:
(4) Im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des des § 8 Abs. 4 anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 5, § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“
Novellierungsanordnung 6, § 28 Z 1 und 2 lauten:
Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 121 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde (§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“
Novellierungsanordnung 2, Dem § 121 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
(12) Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde (§§ 170, 171) tätig geworden ist.“
Novellierungsanordnung 3, Dem § 121a Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.“
Novellierungsanordnung 4, § 121b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
Novellierungsanordnung 5, Dem § 121b wird folgender Abs. 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 6, Die bisherige Z 9 des § 121d Abs. 1 erhält die Bezeichnung „10“. Als neue Z 9 wird eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, § 121d Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
Novellierungsanordnung 8, § 121d Abs. 4 bis 8 lautet:
„(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.“
Novellierungsanordnung 9, Dem § 121d wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
Novellierungsanordnung 10, § 182 Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 84a bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
Novellierungsanordnung 11, Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 12, Dem § 223 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:
„(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Fischer
Schüssel