BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Februar 2005

Teil römisch eins

8. Bundesgesetz:

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 707 Ausschussbericht 790 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7209 Sitzung 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

8. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 3

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 5

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 6

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 12

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 1

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel 2
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Leistungsanspruches“ durch das Wort „Auszahlungsbetrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Witwen- oder Witwerpension“ durch die Wortfolge „Hinterbliebenenpension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Absatz 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
    1. Litera a
      unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
    2. Litera b
      andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;
    Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß Litera a und b geschlossen wird;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, werden folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Einrichtung: die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind;
  2. Ziffer 5
    Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung hat oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;
  3. Ziffer 6
    Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins und 2) abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.
  2. Absatz 2,Eigenmittel im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das eingezahlte Grundkapital,
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen,
    3. Ziffer 3
      die Gewinnrücklagen,
    4. Ziffer 4
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    5. Ziffer 5
      die unversteuerten Rücklagen und
    6. Ziffer 6
      das Ergänzungskapital gemäß Absatz 5,
    Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins,) zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins,) erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.
  5. Absatz 5,Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,
    1. Ziffer eins
      die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Ziffer 5, zulässig;
    2. Ziffer 2
      für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      die nachrangig gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BWG sind,
    5. Ziffer 5
      deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat;
    6. Ziffer 6
      das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 anrechenbar ist.
  6. Absatz 6,Absatz eins, ist auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer 2, erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins,
  7. Absatz 7,Absatz eins, 3 und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu Paragraph 30,, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. römisch eins. Ziffer eins, erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 9,
  8. Absatz 8,Übersteigen die Eigenmittel gemäß Absatz 2, das Erfordernis gemäß Absatz eins,, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Absatz 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden, zu halten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das Grundkapital
    1. Litera a
      für betriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, AktG und
    2. Litera b
      für überbetriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, PKG
    dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 11, werden folgende Paragraphen 11 a und 11 b samt Überschriften eingefügt:

„Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
    2. Ziffer 2
      den Namen des Arbeitgebers;
    3. Ziffer 3
      die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
    3. Ziffer 3
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.
  4. Absatz 4,Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5,Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 7, der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
  7. Absatz 7,Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6, ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Absatz 3, oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 20, Absatz 7, der Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.
  8. Absatz 8,Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an die FMA.
  3. Absatz 3,Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ersuchen.
  4. Absatz 4,Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 16,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, BPG und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 28,, Paragraph 43 und Paragraph 48, einzuhalten sind sowie
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11 b,, Paragraph 19,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 4, 6 und 7 anzuwenden sind.
  5. Absatz 5,Nach der Mitteilung gemäß Absatz 4,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Absatz 2,, darf die Einrichtung gemäß Absatz eins, die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Einrichtung gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 4, äußern.
  7. Absatz 7,Einrichtungen gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Absatz 4, genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8,Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Absatz 4, zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.
  9. Absatz 9,Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Absatz eins, verwaltet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Darin sind

  1. Ziffer eins
    für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder
  2. Ziffer 2
    für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 7 bis 9 lauten:

  1. Ziffer 7
    der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;
  2. Ziffer 8
    die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (Paragraph 25 a,) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;
  3. Ziffer 9
    die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber
    1. Litera a
      dem Arbeitgeber,
    2. Litera b
      den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
    3. Litera c
      gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungskosten

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins und eins a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  5. Absatz 5,Die Absolutbeträge gemäß Absatz 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
  6. Absatz 6,Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Absatz eins bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14,). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Absatz 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (Paragraph 5, Ziffer 4,) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.
  2. Absatz 2,Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (Paragraph 5, Ziffer 4,) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
  4. Absatz 4,Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
  5. Absatz 5,Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
  6. Absatz 6,Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Kostenzuschläge,“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß Paragraph 2, Absatz 4,;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 20, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.
  2. Absatz 3 b,Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß Paragraph 17, Absatz 4, die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Wertpapiere sind
    1. Litera a
      mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
    2. Litera b
      mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;“

Novellierungsanordnung 22a, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    Abweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
    1. Litera a
      Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
    2. Litera b
      Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A (Paragraph 2, Ziffer 18 und 20 BWG) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut der Zone A haftet,
    mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die Pensionskasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Ziffer eins, Litera b, oder c unbeschadet der Ziffer 2, die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Absatz 3, zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6 wird jeweils der Wert „20 vH“ durch den Wert „25 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 24 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Entsteht nach Anwendung der Absatz eins bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 24 a, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Absatz 7, die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 9,Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Absatz 8, ist
    1. Ziffer eins
      für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, und
    2. Ziffer 2
      in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden
    nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
      1. Litera a
        an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, BWG notiert oder gehandelt werden oder
      2. Litera b
        an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. Litera c
        an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
      Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
    6. Ziffer 6
      derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;
    7. Ziffer 7
      die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
    8. Ziffer 8
      der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.
  2. Absatz 2,Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite;
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere;
    4. Ziffer 4
      Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
    5. Ziffer 5
      Immobilien;
    6. Ziffer 6
      sonstige Vermögenswerte.
  3. Absatz 3,Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Abweichend davon sind solche Veranlagungen in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  4. Absatz 4,Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  5. Absatz 5,Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  6. Absatz 6,Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  7. Absatz 7,Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3 a, InvFG angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  8. Absatz 8,Veranlagungen in Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufzuteilen.
  9. Absatz 9,Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Risikosteuerung,
    2. Ziffer 2
      Risikostreuung,
    3. Ziffer 3
      Risikoreduzierung,
    4. Ziffer 4
      Asset-Liability-Management,
    5. Ziffer 5
      Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht und
    6. Ziffer 6
      der Frist, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist,
    festzulegen. Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen erbracht werden muss.
  10. Absatz 10,Die FMA hat mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen Veranlagungsvorschriften können
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für
      1. Litera a
        Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von 5 vH bis 20 vH,
      2. Litera b
        Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH
      des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt werden und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Absatz 6, detaillierte Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden.
    Solange Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Absatz 9, nicht erbringen, haben sie die besonderen Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens Veranlagungsvorschriften festsetzen, die strenger als die besonderen Veranlagungsvorschriften sind, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
    2. Ziffer 2
      das Risikomanagement,
    3. Ziffer 3
      die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
    5. Ziffer 5
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
    6. Ziffer 6
      die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethnischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Absatz 2, zur Kenntnis genommen werden.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Absatz eins, die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 27, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat;
    2. Ziffer 2
      die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen in Immobilien;
    4. Ziffer 4
      der Sanierungsplan gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2,
    Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 30 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 30, Absatz 4, vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 30 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 33 a, werden folgende Paragraphen 33 b bis 33 f samt Überschriften eingefügt:

„Solvabilitäts- und Sanierungsplan

Paragraph 33 b,

  1. Absatz eins,Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 7, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
  2. Absatz 2,Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.
  3. Absatz 3,Im Sanierungsplan gemäß Absatz 2, sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,
    4. Ziffer 4
      die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3,
    5. Ziffer 5
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.
  5. Absatz 5,Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 4, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.
  6. Absatz 6,Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder
    2. Ziffer 2
      keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.
  7. Absatz 7,Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Absatz 6, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.
  8. Absatz 8,Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Paragraph 33 c,

  1. Absatz eins,Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in Paragraph 11 b, Absatz 4, genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    3. Ziffer 3
      bei weiteren Verstößen die Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  3. Absatz 3,Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Absatz eins, gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  4. Absatz 4,Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Artikel 13, Litera d und Artikel 14, der Richtlinie 2003/41/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

Paragraph 33 d,

Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 33, Absatz 6, zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zustellungen

Paragraph 33 e,

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des Paragraph 33 d, enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

Paragraph 33 f,

  1. Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    2. Ziffer 2
      Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;
    3. Ziffer 3
      den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
    4. Ziffer 4
      Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;
    5. Ziffer 5
      den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 33 und 33 a;
    7. Ziffer 7
      Strafverfahren gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Absatz eins, sowie der Paragraphen 11 a, 11 b, 33 c und 33 d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 lauten:

  1. Ziffer 8
    jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Paragraph 12, Absatz 2 und jede Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  2. Ziffer 9
    jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der Paragraphen 25 und 25 a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 4, vorgesehenen Gliederung auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 43, Absatz 2, wird nach dem Wort „Pensionskasse“ die Wortfolge „oder Einrichtung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 46, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 46 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    3. Ziffer 3
      dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt;
    6. Ziffer 6
      den Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9,, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;
    7. Ziffer 7
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht unverzüglich nachkommt;
    8. Ziffer 8
      dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt;
    12. Ziffer 12
      die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    13. Ziffer 13
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
    15. Ziffer 15
      den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
    16. Ziffer 16
      Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 16, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 46 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 18, Absatz 2, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 47, lautet:

Paragraph 47,

Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:

Paragraph 47 a,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 46, 46 a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 49, werden folgende Ziffer 14 bis 19 angefügt:

  1. Ziffer 14
    Zu Paragraph 2, Absatz eins :
    Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (Paragraph 2, Absatz 2,), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.
  2. Ziffer 15
    Zu Paragraph 7 :
    Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde.
    Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen (Paragraph 2, Absatz eins,) und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.
    Paragraph 7, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2003, kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach Paragraph 7, Absatz 6, PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.
  3. Ziffer 16
    Zum Entfall einer Wortfolge in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 :
    Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht Paragraph 16 a, entsprechen, sind, sofern sie nicht an Paragraph 16 a, angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.
  4. Ziffer 17
    Zu Paragraph 24 a, Absatz 7 :
    Wird zum 31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig.
    Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
    Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn
    1. Litera a
      die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und
    2. Litera b
      zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.
  5. Ziffer 18
    Zu Paragraph 25, Absatz 9 und 10 :
    Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:
    1. Litera a
      Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    2. Litera b
      Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    3. Litera c
      Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    4. Litera d
      Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    5. Litera e
      für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  6. Ziffer 19
    Zu Paragraph 36, Absatz 2 und 4 :
    Die Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 49, werden folgende Paragraphen 49 a und 49 b samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 49 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise und Verordnungen

Paragraph 49 b,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 50, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 11 b, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 51, Absatz eins a bis eins r erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(19)“ und dem Paragraph 51, werden folgende Absatz 20 bis 23 angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 8, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 24 a, Absatz 5 bis 9, Paragraph 49, Ziffer 14, 15 und 17, die Pos. G. römisch eins. der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva und die Pos. römisch eins. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  2. Absatz 21,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 9, Ziffer 5,, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 7 bis 9 und 14, Paragraph 16 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins bis 3, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3, 3 a, 3 b und 4, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und 6, Paragraph 30 a, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33 b, samt Überschrift, Paragraph 33 c, samt Überschrift, Paragraph 33 d,, Paragraph 33 e, samt Überschrift, Paragraph 33 f, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Absatz 2 und 4, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 46 a, Absatz eins und 5, Paragraph 47,, Paragraph 47 a,, Paragraph 49, Ziffer 16, 18 und 19, Paragraph 49 a, samt Überschrift, Paragraph 49 b, samt Überschrift, Paragraph 50, Ziffer 3,, die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und die Pos. römisch zwei a. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die Pos. B. römisch zwei a. und C. römisch sechs a. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.
  3. Absatz 22,Die Wortfolge in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz 3 und die Pos. A. römisch zwei. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf des 22. September 2005 außer Kraft.
  4. Absatz 23,Die Quartalsmeldungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1998, tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 54, Die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva lautet:

E. Aktiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
  1. Ziffer römisch eins
    Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend
  2. Ziffer römisch zwei
    Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend
  3. Ziffer römisch drei
    Darlehen und Kredite auf Euro lautend
  4. Ziffer römisch vier
    Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend
  5. Ziffer römisch fünf
    Forderungswertpapiere auf Euro lautend
  6. Ziffer römisch sechs
    Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  7. Ziffer römisch sieben
    Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
  8. Ziffer römisch acht
    Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  9. Ziffer römisch neun
    Immobilien im Inland
  10. Ziffer römisch zehn
    Immobilien im Ausland
  11. Ziffer römisch elf
    sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend
  12. Ziffer römisch zwölf
    sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend
  13. Ziffer römisch dreizehn
    Forderungen
  14. Ziffer römisch vierzehn
    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
  15. Ziffer römisch fünfzehn
    Sonstige Aktiva“

Novellierungsanordnung 55, Die Pos. G. römisch eins. der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva lautet:

  1. Ziffer römisch eins
    Deckungsrückstellung
    1. Ziffer eins
      Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
      • Strichaufzählung
        Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gem. Paragraph 2, Absatz 2 und 3
    2. Ziffer 2
      Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie
      • Strichaufzählung
        Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers“

Novellierungsanordnung 56, Die Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:

römisch eins. Guthaben und Kassenbestände aufEuro lautend
  1. Ziffer eins
    Bargeld
  2. Ziffer 2
    Guthaben bei Kreditinstituten
  3. Ziffer 3
    Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds
römisch zwei. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend
  1. Ziffer eins
    Bargeld
  2. Ziffer 2
    Guthaben bei Kreditinstituten
  3. Ziffer 3
    Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds
römisch drei. Darlehen und Kredite aufEuro lautend
  1. Ziffer eins
    Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
  2. Ziffer 2
    Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
  3. Ziffer 3
    sonstige Darlehen und Kredite
römisch vier. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend
  1. Ziffer eins
    Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates
  2. Ziffer 2
    Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
  3. Ziffer 3
    sonstige Darlehen und Kredite
römisch fünf. Forderungswertpapiere aufEuro lautend
  1. Ziffer eins
    an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
  2. Ziffer 2
    an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
  3. Ziffer 3
    bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
  4. Ziffer 4
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch sechs. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  1. Ziffer eins
    an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelte Forderungswertpapiere
  2. Ziffer 2
    an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere
  3. Ziffer 3
    bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere
  4. Ziffer 4
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch sieben. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, coporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere aufEuro lautend
  1. Ziffer eins
    Aktien
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  2. Ziffer 2
    aktienähnliche begebbare Wertpapiere
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  3. Ziffer 3
    corporate bonds
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  4. Ziffer 4
    sonstige Beteiligungswertpapiere
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  5. Ziffer 5
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch acht. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
  1. Ziffer eins
    Aktien
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  2. Ziffer 2
    aktienähnliche begebbare Wertpapiere
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  3. Ziffer 3
    corporate bonds
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  4. Ziffer 4
    sonstige Beteiligungswertpapiere
    1. Litera a
      an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
  5. Ziffer 5
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch neun. Immobilien im Inland
  1. Ziffer eins
    Grundstücke und Gebäude
  2. Ziffer 2
    Anteilscheine von Immobilienfonds
  3. Ziffer 3
    Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften
römisch zehn. Immobilien im Ausland
  1. Ziffer eins
    Grundstücke und Gebäude
  2. Ziffer 2
    Anteilscheine von Immobilienfonds
  3. Ziffer 3
    Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften
römisch elf. sonstige Vermögenswerte aufEuro lautend
  1. Ziffer eins
    an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelte Vermögenswerte
  2. Ziffer 2
    an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
  3. Ziffer 3
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch zwölf. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend
  1. Ziffer eins
    an Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelte Vermögenswerte
  2. Ziffer 2
    an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte
  3. Ziffer 3
    Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
römisch dreizehn. Forderungen
  1. Ziffer eins
    für ausstehende Beiträge
    1. Litera a
      laufende Beiträge
    2. Litera b
      Beiträge aus einer Übertragung gemäß Paragraph 48
  2. Ziffer 2
    für Zinsen
    1. Litera a
      abgegrenzte Zinsen
    2. Litera b
      Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß Paragraph 48
  3. Ziffer 3
    gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  4. Ziffer 4
    gegenüber der Pensionskasse AG
  5. Ziffer 5
    sonstige
römisch vierzehn. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
römisch fünfzehn. Sonstige Aktiva

Novellierungsanordnung 57, Die Pos. römisch eins. in der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, lautet:

römisch eins. Deckungsrückstellung
  1. Ziffer eins
    mit Mindestertragsgarantie
    1. Litera a
      für Anwartschaften
      1. Sub-Litera, a, a
        Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3
      2. Sub-Litera, b, b
        Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3
      3. Sub-Litera, c, c
        Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber
      4. Sub-Litera, d, d
        Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber
    2. Litera b
      für laufende Leistungen
      1. Sub-Litera, a, a
        Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3
      2. Sub-Litera, b, b
        Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3
      3. Sub-Litera, c, c
        Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber
      4. Sub-Litera, d, d
        Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber
  2. Ziffer 2
    ohne Mindestertragsgarantie
    1. Litera a
      für Anwartschaften
      1. Sub-Litera, a, a
        Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
      2. Sub-Litera, b, b
        Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
      3. Sub-Litera, c, c
        Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
      4. Sub-Litera, d, d
        Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
    2. Litera b
      für laufende Leistungen
      1. Sub-Litera, a, a
        Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht
      2. Sub-Litera, b, b
        Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht
      3. Sub-Litera, c, c
        Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers
      4. Sub-Litera, d, d
        Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers“

Novellierungsanordnung 58, In der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva, wird nach der Pos. römisch zwei folgende Pos. römisch zwei a eingefügt:

römisch zwei a. Schwankungsrückstellung gemäß §49 Z17

Novellierungsanordnung 59, In der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, entfällt die Pos. A. römisch zwei. und nach Pos. B. römisch zwei. wird folgende Pos. B. römisch zwei a eingefügt:

„IIa. Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG)“

Novellierungsanordnung 60, In der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, wird nach der Pos. C. römisch sechs. folgende Pos. C. römisch sechs a eingefügt:

„VIa. Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 49, Ziffer 17, PKG“

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „den Paragraphen 18 a, 18 b und 18 c,“ die Wortfolge „den Paragraphen 18 f bis 18 i,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 18 e, werden folgende Paragraphen 18 f bis 18 j samt Überschrift eingefügt:

„B e t r i e b l i c h e   K o l l e k t i v v e r s i c h e r u n g

Paragraph 18 f,

  1. Absatz eins,Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.
  2. Absatz 2,Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden.

Paragraph 18 g,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
  5. Absatz 5,Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
  6. Absatz 6,Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
  7. Absatz 7,Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.

Paragraph 18 h,

  1. Absatz eins,Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 3, zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
  3. Absatz 3,Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.

Paragraph 18 i,

  1. Absatz eins,Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
    3. Ziffer 3
      Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
      1. Litera a
        den Eintritt des Leistungsfalles,
      2. Litera b
        den Entfall des Anspruches oder
      3. Litera c
        die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
      unberührt.
    Im Falle einer Abfindung (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
  2. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Absatz eins, nicht nach, weil die Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. Ziffer 2
      für die Eröffnung des Konkurses (Paragraphen 66 und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen,
    so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG in der jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
  3. Absatz 3,Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
  4. Absatz 4,Aus dem Anspruch nach Absatz 3, ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
    1. Ziffer eins
      Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Absatz 3, ergeben;
    2. Ziffer 2
      Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
  5. Absatz 5,Wenn der nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG in der jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Absatz 3, errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Absatz 4, errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 6, EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
  6. Absatz 6,Bei einer Übertragung nach Absatz eins, können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Absatz eins, verlangen kann und
    2. Ziffer 2
      die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz eins, zur Gänze zu erfolgen hat.
  7. Absatz 7,Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Absatz eins bis 5 anzuwenden.

Paragraph 18 j,

  1. Absatz eins,Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Beratungsausschuss hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
    3. Ziffer 3
      Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
  3. Absatz 3,Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
  4. Absatz 4,Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für die betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 18 f,),“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von Paragraph 107 b, lautet:

„V e r l e t z u n g  v o n  A n z e i g e -  u n d  römisch eins n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n“

Novellierungsanordnung 5, An den Paragraph 107 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Wer
    1. Ziffer eins
      dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach Paragraph 18 g, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18 g, Absatz 4, 5 und 6 nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, An den Paragraph 119 i, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins a, Absatz eins,, die Paragraphen 18 f bis 18 j, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 107 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.
  2. Absatz 4,Verordnungen auf Grund der in Absatz 6, angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.“

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

a) In der Litera a, lautet der erste Satz:

„Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:“

b) Sublit. aa) lautet:

  1. Sub-Litera, a, a
    Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.“

c) In Sub-Litera, c, c,) entfällt die Wortfolge „in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften“.

d) In Sub-Litera, d, d,) entfällt die Wortfolge „in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften“ und der erste Halbsatz des zweiten Satzes lautet:

„Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in Sub-Litera, c, c, genannte Grenzwert überschritten werden,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird im vierten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als fünfter und sechster Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet der erste Satz:

„Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes). Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) die Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, lautet der erste Satz:

„Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera c, lautet:

„Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist“

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph 47, Absatz eins, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 47, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „von inländischen Pensionskassen,“ die Wortfolge „von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 83, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 108 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „zu einer Pensionskasse oder“ durch die Wortfolge „zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder“ ersetzt.

b) In Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „Beiträgen zu Pensionskassen oder“ durch die Wortfolge „Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 124, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen“

b) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes“ die Wortfolge „und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

c) in Ziffer 2, wird im Klammerausdruck die Wortfolge „und Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ angefügt.

d) in Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, durch die Wortfolge „§§ 3 Absatz 2, oder 6a Absatz 2, ersetzt und nach dem Wort „Pensionskassenvertrages“ die Wortfolge „oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 118, angefügt:

  1. Ziffer 118
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Ziffer 7,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 124,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.“

Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird als zweiter Satz eingefügt:

„ ; dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Einnahmen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Versicherung in einem eigenem Rechnungskreis zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes die Wortfolge „sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes, Zuwendungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes sowie Zuwendungen an sonstige Versicherungsunternehmen, soweit die Zuwendungen einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzurechnen sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,
    • Strichaufzählung
      auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder
    • Strichaufzählung
      auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder
    • Strichaufzählung
      auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers oder
    • Strichaufzählung
      auf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
    • Strichaufzählung
      von ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes oder
    • Strichaufzählung
      auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,
    beziehen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, Absatz eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 16,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes

Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.“

Artikel 8
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins a, in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Absatz eins a, kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, wird ein Abschnitt 2a samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 2a
Betriebliche Kollektivversicherung

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle nach Maßgabe des Paragraph 18 f, VAG zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Absatz eins a, eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Mitwirkung der Versicherten nach Paragraph 18 j, VAG;
    2. Ziffer 2
      das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Prämien bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Prämien vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Versicherungsvertrages gemäß Paragraph 18 f, VAG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
  2. Absatz eins a,Eine Regelung über eine betriebliche Kollektivversicherung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder
    2. Ziffer 2
      eine solche für einen nicht dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.
  3. Absatz eins b,Bei
    1. Ziffer eins
      Wegfall der kollektivvertraglichen betrieblichen Kollektivversicherung durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung
    werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine betriebliche Kollektivversicherung Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.
  4. Absatz eins c,Bei sonstigem Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Versicherten die bis zur Beendigung seiner Nachwirkung (Paragraph 13, ArbVG) erworbene Anwartschaft aus der betrieblichen Kollektivversicherung erhalten, wobei der Versicherte zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (Paragraph 6 d, Absatz 3,) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat.
  5. Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag (im Sinne der Absatz eins,) gilt, bedarf der Beitritt zu einer betrieblichen Kollektivversicherung des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Absatz eins, genannten Angelegenheiten zu regeln.
  6. Absatz 3,Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf ein Versicherungsunternehmen übertragen, ist Absatz 2, anzuwenden.
  7. Absatz 4,Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (Paragraph 6 d,). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      in den in Paragraph 6 d, genannten Fällen, oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach Paragraph 108 a, EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Freistellung gemäß Paragraph 12, AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den Paragraphen 13, und 14 AVRAG die Arbeitgeberprämien vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberprämien übernehmen.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

Paragraph 6 b,

Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der Paragraphen 6 c, und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.

Unverfallbarkeit

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
    4. Ziffer 4
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    5. Ziffer 5
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
  3. Absatz 3,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz 2, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 2, Ziffer 4,), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.
  4. Absatz 4,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins a, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.
  5. Absatz 5,Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, verlangen.

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

Paragraph 6 d,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und
    3. Ziffer 3
      in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
  2. Absatz 2,Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf Grund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten.
  3. Absatz 3,Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.
  4. Absatz 4,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz 2, ab, gilt Paragraph 6 c, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz 2, im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.
  6. Absatz 6,Der Arbeitgeber kann die laufenden Prämienleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als
    1. Ziffer eins
      dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
    3. Ziffer 3
      in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
  7. Absatz 7,Werden Prämien des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
    1. Ziffer eins
      seine Prämien aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,
    2. Ziffer 2
      seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
    3. Ziffer 3
      auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (gemäß Absatz 2 a, und 2b) in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; ist der Arbeitnehmer noch Anwartschaftsberechtigter in der Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines früheren Arbeitgebers, kann er die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in diese Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung verlangen;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers verlangen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Absatz eins, trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Artikel römisch sechs Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Die Paragraphen 2, Ziffer eins, 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, Abschnitt 2a, 7 Absatz 3, Ziffer eins, 13, Absatz eins, Ziffer 2, 17, Absatz 2 und 18 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18,, Ziffer 18 a, oder Ziffer 18 b, können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, wird folgende Ziffer 18 b, eingefügt:

  1. Ziffer 18 b
    Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 97, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 18 a, oder 18b ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 254, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Die Paragraphen 31, Absatz 7 und 97 Absatz eins, Ziffer 18 b und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Falle des Absatz eins, Satz 2 nicht widersprochen, so endet mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Artikel römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,. Bei beitragsorientierten Zusagen errechnet sich dieser Betrag nach dem BPG, bei direkten Leistungszusagen, leistungsorientierten Pensionskassenzusagen oder leistungsorientierten Versicherungsverträgen (betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung) nach dem Teilwertverfahren und den bei der Bildung der Rückstellung anzuwendenden versicherungsmathematischen Grundsätzen. Für die Berechnung ist einerseits das Alter zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, andererseits das Anfallsalter heranzuziehen. Der Rechnungszinssatz beträgt grundsätzlich 7%. Bei Pensionszusagen, die eine rechtsverbindliche Valorisierung vorsehen, ist jedoch der Barwert der künftigen Pensionsleistungen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes von 3% zu berechnen. Im Fall einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage oder eines leistungsorientierten Versicherungsvertrages wird von dem so errechneten Betrag der sich nach den Rechnungsvorschriften der Pensionskasse oder der Versicherungsunternehmung ergebende Unverfallbarkeitsbetrag nach dem BPG abgezogen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird eine Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, tritt mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, tritt mit 23. September 2005 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, oder einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,(38) Die Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel