BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. Juli 2005

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1045 Sitzung 117. Bundesrat:, 7336 Ausschussbericht 7359 Sitzung 724.)

77. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 76, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Leibeserziehung“ durch die Wörter „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 124, werden folgende Paragraphen 124 a und 124 b samt Überschriften eingefügt:

„Anwendung der UBVO 1998

Paragraph 124 a,

Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 124 b,

  1. Absatz eins,Im Zeitraum Wintersemester 2005 aus 2006, bis einschließlich Wintersemester 2007 aus 2008, kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
  3. Absatz 3,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 124 b, gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von Paragraph 124 b, unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des Paragraph 124 b, im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren.“

 

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 143, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Fischer

Schüssel