BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 5. Juli 2005

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 950 Ausschussbericht 961 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 7321 Sitzung 723.)

70. Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Einem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht.
  2. Absatz 5,Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 4, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 6,Der Fachhochschulrat hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 5, beizuziehen,
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
    3. Ziffer 3
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Absatz 2, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      „Physiotherapeutin“–„Physiotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer eins,)
    2. Ziffer 2
      „Biomedizinische Analytikerin“–„Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph eins, Ziffer 2,)
    3. Ziffer 3
      „Radiologietechnologin“–„Radiologietechnologe“ (Paragraph eins, Ziffer 3,)
    4. Ziffer 4
      „Diätologin“–„Diätologe“ (Paragraph eins, Ziffer 4,)
    5. Ziffer 5
      „Ergotherapeutin“–„Ergotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer 5,)
    6. Ziffer 6
      „Logopädin“–„Logopäde“ (Paragraph eins, Ziffer 6,)
    7. Ziffer 7
      „Orthoptistin“–„Orthoptist“ (Paragraph eins, Ziffer 7,)
    zu führen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „eines EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34 a, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2003“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Mit 1. Juni 2002 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 6 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
    in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Abkommen)“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 bis  4 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Einem Diplom im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung einer Hebamme steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Der Fachhochschulrat hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, beizuziehen,
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
    3. Ziffer 3
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 5 a, erhält die Absatzbezeichnung „(4a)“ und wird nach Absatz 4, eingefügt; Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Vorbehaltlich der Absatz 5 a, 5 b, 5 c, 5 d und 5 e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn
    1. Ziffer eins
      diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a bis 5 e eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,
    1. Ziffer eins
      dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.
  2. Absatz 5 b,EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,
    1. Ziffer eins
      dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.
  3. Absatz 5 c,EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,
    1. Ziffer eins
      dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.
  4. Absatz 5 d,EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,
    1. Ziffer eins
      dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.
  5. Absatz 5 e,Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Absatz 5, nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

              

              

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 5 e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Absatz eins, ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
    2. Ziffer 2
      nicht als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 12, gilt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „österreichische Hebammengremium“ ersetzt durch die Wortfolge „Österreichische Hebammengremium“; weiters wird nach der Wortfolge „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 19,)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 62 a, lautet:

Paragraph 62 a,

  1. Absatz eins,Mit 1. Juni 2002 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
    in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit 1. Mai 2004 tritt Paragraph 12, Absatz 5 b, 5 c, 5 d, 5 e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005, in Kraft.“

Fischer

Schüssel