BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 5. Juli 2005

Teil römisch eins

69. Bundesgesetz:

GuKG-Novelle 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 941 Ausschussbericht 959 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 7320 Sitzung 723.)

69. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile „§ 68 ... Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie“ die Zeile „§ 68a ... Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Inhaltsübersicht wird die Zeile „§ 94 ... Verkürzte Ausbildungen“ ersetzt durch „§ 94 ... Verkürzte Ausbildung für Mediziner“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, die
    1. Ziffer eins
      nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
    sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Ziffer 2,, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Krankenanstalten“ durch „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Hauptwohnsitzes,
    2. Ziffer 2
      dann des Berufssitzes,
    3. Ziffer 3
      dann des Dienstortes und
    4. Ziffer 4
      schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
    zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zunamen,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Berufsbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      Ausweisnummer.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 5, wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Staatsangehörige)“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Vorbehaltlich der Absatz 4 a bis 4 e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn
    1. Ziffer eins
      dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 29, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 e eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.
  2. Absatz 4 b,Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.
  3. Absatz 4 c,Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.
  4. Absatz 4 d,Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und
    2. Ziffer 2
      der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.
  5. Absatz 4 e,Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Absatz 4, Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:
    1. Ziffer eins
      „dyplom licencjata pielegniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      „dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 4 e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Absatz eins, ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
    2. Ziffer 2
      nicht als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 29, gilt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. Ziffer 2
      die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 3“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 65, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 22,“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 65 a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Universitätsgesetz 2002,“ die Wortfolge „DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 65 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
  3. Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  4. Absatz 4,Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 30 und 32 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 83, Absatz 2, wird nach dem Wort „EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 90, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.

Novellierungsanordnung 24, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 90, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. Ziffer 2
      die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 94, samt Überschrift lautet:

„Verkürzte Ausbildung für Mediziner

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 96, Absatz eins, oder Paragraph 104 a, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 108, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 108 a, eingefügt:

Paragraph 108 a,

Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

  1. Ziffer eins
    auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,
  2. Ziffer 2
    eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 64, oder
  3. Ziffer 3
    eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 68,
absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 117, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Mit 1. Juni 2002 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,
    in Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Mit 1. Mai 2004 tritt Paragraph 29, Absatz 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-G

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 51, Litera b, entfällt.

Fischer

Schüssel