BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 5. Juli 2005

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 928 Ausschussbericht 986 Sitzung 112. Bundesrat:, Ausschussbericht 7311 Sitzung 723.)

68. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1896,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Exekutionsordnung – EO)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Ausländische Exekutionstitel“

b) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Europäischer Vollstreckungstitel

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist Paragraph 7, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
  3. Absatz 3,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 17, genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Absatz eins, genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach Paragraphen 119, 146, 149, NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (Paragraph 4, NO).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 23,

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Einstellung der Exekution nach Absatz eins, Ziffer 9, verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 47, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn
    1. Ziffer eins
      der Vollzug einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
    2. Ziffer 2
      eine Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 294 a, nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
  2. Absatz 2,Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere
    1. Ziffer eins
      bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;
    2. Ziffer 2
      bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen.
    Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3, Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 48, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses“

b) Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.
  2. Absatz 2, Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den Paragraphen 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt.
  3. Absatz 3, Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.“

c) Absatz 4, Satz 2 lautet:

„Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 49, samt Überschrift lautet:

„Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses

  1. Absatz eins, Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach Paragraph 48, gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
  2. Absatz 2, Sind die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz eins, unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 54 b, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die hereinzubringende Forderung an Kapital 30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,“

b) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 54 f, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Schadenersatz und Kostenersatz“

b) In Absatz 2, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen.“

c) Folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10,, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 141, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Er hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 170, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,“

b) am Ende der Ziffer 9, wird der Punkt durch eine Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (Paragraph 144,) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verzichtet.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 170 b, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 3,(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 182, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß Paragraphen 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 253 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 253 a, wird folgender Paragraph 253 b, eingefügt:

„Kostenersatz für die Beteiligung

Paragraph 253 b,

Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 264 b, wird das Zitat „§ 252d“ durch „§ 252c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 279 a, dritter Satz lautet:

„§ 47 Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48 und Paragraph 346 a, Absatz 2, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 283, Absatz eins und in Paragraph 285, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§ 280“ durch das Zitat „§ 271a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 291 d, Absatz 4, wird die Wendung „§ 291a Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, durch die Wendung „§ 291a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 292, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, oder Paragraph 291 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 291 a, Absatz eins, zu verbleiben.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 294, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 299, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wendung „sechs Monate“ durch die Worte „ein Jahr“ ersetzt.

b) Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.“

c) Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge.“

d) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 303 a, wird folgender Satz angefügt:

„Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.“

Novellierungsanordnung 27a, Paragraph 346, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 346 a,

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 346, wird folgender Paragraph 346 a, eingefügt:

„Angaben über die herauszugebenden Sachen

Paragraph 346 a,

  1. Absatz eins,Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
  2. Absatz 2, Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Absatz eins, auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
  3. Absatz 3, Auf die Vermögensangabe sind Paragraph 47, Absatz 2, über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie Paragraph 48, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 407, wird folgender Paragraph 408, samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

Paragraph 408,

  1. Absatz eins,Der Titel, Paragraphen 7 a, 23, 39, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48, 49, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 54 f, 141, Absatz 4,, Paragraph 170, Ziffer 7 und 10, Paragraph 170 b, Absatz 3,, Paragraph 182, Absatz eins,, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraphen 253 b,, Paragraph 279 a,, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraphen 299, 303 a, 346, Absatz eins,, Paragraphen 346 a und 399 Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.
  3. Absatz 3,Paragraph 7 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.
  4. Absatz 4,Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48, 49, Absatz eins und 2, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraph 279 a und Paragraph 346 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
  5. Absatz 5,Paragraphen 54, 54 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 54 f, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  6. Absatz 6,Paragraph 141, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 170, Ziffer 7 und Paragraph 170 b, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.
  7. Absatz 7,Paragraph 253 b, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.
  8. Absatz 8,Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraph 299, Absatz 3 und Paragraph 303 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.
  9. Absatz 9,Paragraph 299, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
  10. Absatz 10,Paragraph 299, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
  11. Absatz 11,Paragraph 399, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraphen 8 und 9, Paragraph 10, mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraphen 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,“

b) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Absatz 3, GEG ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird der Betrag von „1 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„Verwertung von Gegenständen

Paragraph 8 a, 

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach Paragraph 11, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

b) In Ziffer 2, wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

 Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird der Betrag von „60 Cent“ durch den Betrag von „75 Cent“ ersetzt.

b) In Ziffer 2, wird der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „1,20 Euro“ ersetzt.

c) Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3, Sub-Litera, i, n
    einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
    1,80 Euro,
  2. Ziffer 4, Litera a
    in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
    2,50 Euro
    und
  3. Litera b
    in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
    3 Euro.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, angefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur EO-Novelle 2005

Paragraph 33,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraphen 8, 8 a, 10, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraphen 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, treten mit 1. September 2005 in Kraft. Paragraphen 8, 8 a, 10, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraphen 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 31. August 2005 vorgenommen wurde.“

Artikel römisch drei
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7, die
    Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;“

Artikel römisch vier
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Außerstreit-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, eingefügt:

Paragraph 3 b,

Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.“

Artikel römisch fünf
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Tarifpost 1 Abschnitt römisch drei

a) lauten Litera c bis e:

  1. Litera c
    Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 170 a, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  2. Litera d
    Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  3. Litera e
    Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;“

b) wird in der Litera f, nach dem Wort „Einstellungsanträge“ die Wortfolge “und Einschränkungsanträge“ eingefügt;

c) lautet lit. g:

  1. Litera g
    Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;“

d) wird folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    Forderungsanmeldungen;“

Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 2 Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, Litera b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Der Tarifpost 3 A wird folgender Abschnitt römisch drei angefügt:

„III. In allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt.“

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 7

a) lauten Absatz eins und 2 :

  1. Absatz eins,(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4,; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. Absatz 2,Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.“

b) wird in Absatz 3, das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 9 Ziffer 4

a) entfällt der Halbsatz „, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt,“

b) wird der Betrag von „11,90 Euro“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ ersetzt.

Artikel römisch sechs
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 292 a,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 292 a,

Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel römisch sieben
In-Kraft-Treten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Artikel römisch drei, (Änderung des Rechtspflegergesetzes), römisch vier (Änderung der Notariatsordnung) und römisch sechs (Änderung des Strafgesetzbuches) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3 b, NO in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.

Paragraph 2,

Artikel römisch fünf, (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Fischer

Schüssel