BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 5. Juli 2005

Teil römisch eins

67. Bundesgesetz:

Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 947 Ausschussbericht 964 Sitzung 113. Bundesrat:, AB7324 Sitzung 723.)

[CELEX-Nr.: 31996L0022, 32003L0074]

67. Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Bienenseuchengesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 69, lautet:

„§ 69.

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 63, Absatz eins, Litera c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 77, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das In-Verkehr-Bringen von
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
    ist verboten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, Absatz 5, des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes handelt.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 4, Absatz 2, 6, Absatz 9, 7, Absatz 2, 7, Absatz 3, 8, Absatz 4 und 17 wird jeweils die Wortfolge „für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, Amtsblatt Nummer L 125 vom 23. Mai 1996, Seite 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, Amtsblatt Nummer L 262 vom 14. Oktober 2003, Seite 17 (RL 96/22/EG). Die Anwendung dieser Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (Paragraph 9, Absatz 2,) zur Kontrolle vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 12, oder 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch zwei der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, lauten Ziffer 3 und 4 :

  1. Ziffer 3
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 2a anwendet oder
  2. Ziffer 4
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz eins, lautet Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 a und 6, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.“

Artikel 3
Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, wird die Bezeichnung „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Bezeichnung „für Gesundheit und Frauen“ und in Paragraph 2, Absatz 2 a, „Der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt. Weiters werden die Wortfolgen „für soziale Verwaltung“ in Paragraph 3, Absatz 4, sowie „für Handel und Wiederaufbau“ in Paragraph 18, Absatz 3, durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2 b, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,(4) Ein Bestand in einem bangfreien Gebiet gilt als
    1. Ziffer eins
      bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß Paragraph 12, durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird und
    2. Ziffer 2
      bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß Paragraph 12, durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.
  2. Absatz 5,Ist ein Bestand in einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.
    2. Ziffer 2
      Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Verwertung zuzuführen.
    3. Ziffer 3
      Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage verbracht werden (Sperre).
    4. Ziffer 4
      Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.
    5. Ziffer 5
      Treten bei den zur Feststellung von Reagenten durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr bangverdächtig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „... und  8 Absatz 4, abgegeben...“ durch die Wortfolge „..... und Paragraph 8, Absatz 5, oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben... “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 22 a,

Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Paragraph 2, Absatz eins, 2, 2 a, 2 b, 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, und 2, Paragraph 6, Absatz 4, und 5, Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 12, Absatz eins und eins a, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 7, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22 a und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Rinderleukosegesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Absatz eins und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (Paragraph 15, Absatz 4,) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 3, wird die Bezeichnung „für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Bezeichnung „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt. Weiters wird in Paragraph 15, Absatz 2, die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

Novellierungsanordnung 4, Der Text des bisherigen Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 3,)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach Paragraph 3, blutserologisch zu untersuchen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, nach Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr leukoseverdächtig.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, diagnostisch geschlachtet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Vor Paragraph 29, wird in Abschnitt römisch sieben nach der Überschrift „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender Paragraph 28 a, eingefügt:

„§ 28a.

Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 19, Absatz 2 a und Paragraph 22, Absatz eins und  6, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 28 a und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder
    2. Ziffer 2
      bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
    auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 3, wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ am Satzanfang jeweils in der korrekten Großschreibung ersetzt. Weiters wird in Paragraph 17, die Wendung „vom Bundeskanzler“ durch „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ und in Paragraph 31, die Wendung „des Bundeskanzlers“ durch die Wendung „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ergibt eine Probe nach Absatz eins, Ziffer 2, den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
    2. Ziffer 2
      „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
    3. Ziffer 3
      „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, nach Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Hinweise des Erregers der IBR/IPV in Milchproben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in IBR/IPV-freien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr IBR/IPV-verdächtig.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die in Absatz eins bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (Paragraph 10, Absatz 3,).“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, diagnostisch geschlachtet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Vor Paragraph 29, wird in Abschnitt römisch sieben nach der Überschrift „Übergangs- und Schlußbestimmungen“ folgender Paragraph 28 a, eingefügt:

„§ 28a.

Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 33, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 6, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 28 a,, Paragraph 31 und Paragraph 33, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bienenseuchengesetzes

Das Gesetz über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    jede der folgenden Krankheiten:
    1. Litera a
      Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
    2. Litera b
      Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
    3. Litera c
      Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
    4. Litera d
      Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 und 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 1“ durch „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
    1. Ziffer eins
      Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
    2. Ziffer 2
      Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und der Nosematose“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, wird die Bezeichnung „Der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, , Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 13 a und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

„§ 13a.

Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ersetzt.

Fischer

Schüssel