61. Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück |
Wettbewerbsbeschränkungen |
1. Abschnitt |
Kartelle |
§ 1.Paragraph eins, | Kartellverbot |
§ 2.Paragraph 2, | Ausnahmen |
§ 3.Paragraph 3, | Freistellungsverordnungen |
2. Abschnitt |
Marktbeherrschung |
§ 4.Paragraph 4, | Begriffsbestimmung |
§ 5.Paragraph 5, | Missbrauchsverbot |
§ 6.Paragraph 6, | Verbot von Vergeltungsmaßnahmen |
3. Abschnitt |
Zusammenschlüsse |
§ 7.Paragraph 7, | Begriffsbestimmung |
§ 8.Paragraph 8, | Medienzusammenschlüsse |
§ 9.Paragraph 9, | Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse |
§ 10.Paragraph 10, | Anmeldung |
§ 11.PrüfungsantragParagraph 11 Punkt P, r, ü, f, u, n, g, s, a, n, t, r, a, g | |
§ 12.Paragraph 12, | Prüfung |
§ 13.Paragraph 13, | Prüfung von Medienzusammenschlüssen |
§ 14.Paragraph 14, | Entscheidungsfristen |
§ 15.Paragraph 15, | Bekanntmachung von Entscheidungen |
§ 16.Paragraph 16, | Nachträgliche Maßnahmen |
§ 17.Paragraph 17, | Durchführungsverbot |
§ 18.Paragraph 18, | Verordnungsermächtigung |
§ 19.Paragraph 19, | Ausnahmen |
4. Abschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen |
§ 20.Paragraph 20, | Wirtschaftliche Betrachtungsweise |
§ 21.Paragraph 21, | Berechnung von Marktanteilen |
§ 22.Paragraph 22, | Berechnung des Umsatzerlöses |
§ 23.Paragraph 23, | Bestimmte Ware oder Leistung |
§ 24.Paragraph 24, | Anwendungsbereich |
§ 25.Paragraph 25, | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück |
Rechtsdurchsetzung |
1. Abschnitt |
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen |
§ 26.Paragraph 26, | Abstellung |
§ 27.Paragraph 27, | Verpflichtungszusagen |
§ 28.Paragraph 28, | Feststellungen |
2. Abschnitt |
Geldbußen |
§ 29.Paragraph 29, | Geldbußentatbestände |
§ 30.Paragraph 30, | Bemessung |
§ 31.Paragraph 31, | Unternehmervereinigungen |
§ 32.Paragraph 32, | Einbringung |
§ 33.Paragraph 33, | Verjährung |
3. Abschnitt |
Exekution |
§ 34.Paragraph 34, | Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche |
§ 35.Paragraph 35, | Zwangsgelder |
4. Abschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen |
§ 36.Paragraph 36, | Antragsprinzip |
§ 37.Paragraph 37, | Entscheidungsveröffentlichung |
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück |
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht |
§ 38.Paragraph 38, | Verfahrensart |
§ 39.Paragraph 39, | Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
§ 40.Paragraph 40, | Amtsparteien |
§ 41.Paragraph 41, | Kostenersatz |
§ 42.Paragraph 42, | Schriftsätze |
§ 43.Paragraph 43, | Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen |
§ 44.Paragraph 44, | Fristen |
§ 45.Paragraph 45, | Stellungnahmen der Kammern |
§ 46.Paragraph 46, | Stellungnahmen der Regulatoren |
§ 47.Paragraph 47, | Verhandlungen |
§ 48.Paragraph 48, | Einstweilige Verfügungen |
§ 49.Paragraph 49, | Rechtsmittelverfahren |
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück |
Gebühren |
§ 50.Paragraph 50, | Gerichtsgebühren |
§ 51.Paragraph 51, | Ausschluss von Gebühren |
§ 52.Paragraph 52, | Zahlungspflichtige Personen |
§ 53.Paragraph 53, | Haftung mehrerer Personen |
§ 54.Paragraph 54, | Festsetzung der Rahmengebühren |
§ 55.Paragraph 55, | Gerichtliche Kosten |
§ 56.Paragraph 56, | Gebührenfreiheit von Vergleichen |
§ 57.Paragraph 57, | Einbringung |
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück |
Institutionen |
1. Abschnitt |
Kartellgericht und Kartellobergericht |
§ 58.Paragraph 58, | Gerichtsorganisation |
§ 59.Paragraph 59, | Zusammensetzung der Senate |
§ 60.Paragraph 60, | Geschäftsverteilung |
§ 61.Paragraph 61, | Berichterstatter |
§ 62.Paragraph 62, | Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts |
§ 63.Paragraph 63, | Abstimmung |
§ 64.Paragraph 64, | Stellung der fachkundigen Laienrichter |
§ 65.Paragraph 65, | Ernennung |
§ 66.Paragraph 66, | Eignung |
§ 67.Paragraph 67, | Unvereinbarkeit |
§ 68.Paragraph 68, | Nominierung |
§ 69.Paragraph 69, | Amtsdauer |
§ 70.Paragraph 70, | Amtsenthebung |
§ 71.Paragraph 71, | Meldepflichten |
§ 72.Paragraph 72, | Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern |
§ 73.Paragraph 73, | Sachverständige in Kartellangelegenheiten |
§ 74.Paragraph 74, | Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts |
2. Abschnitt |
Bundeskartellanwalt |
§ 75.Paragraph 75, | Aufgaben |
§ 76.Paragraph 76, | Bestellung |
§ 77.Paragraph 77, | Bestellungsvoraussetzungen |
§ 78.Paragraph 78, | Funktionsdauer und Enthebung |
§ 79.Paragraph 79, | Dienst- und Besoldungsrecht |
§ 80.Paragraph 80, | Kanzleigeschäfte und Ausgaben |
§ 81.Paragraph 81, | Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde |
§ 82.Paragraph 82, | Verzicht auf Prüfungsanträge |
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück |
Anwendung des Gemeinschaftsrechts |
§ 83.Paragraph 83, | Zuständigkeit |
§ 84.Paragraph 84, | Zusammenarbeit |
§ 85.Paragraph 85, | Übermittlung von Urteilen |
VII. Hauptstückrömisch sieben. Hauptstück |
Schlussbestimmungen |
§ 86.Paragraph 86, | In-Kraft-Treten |
§ 87.Paragraph 87, | Außer-Kraft-Treten |
§ 88.Paragraph 88, | Kartellregister |
§ 89.Paragraph 89, | Genehmigte Kartelle |
§ 90.Paragraph 90, | Fortsetzung anhängiger Verfahren |
§ 91.Paragraph 91, | Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren |
§ 92.Paragraph 92, | Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen |
§ 93.Paragraph 93, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 94.Paragraph 94, | Verweisungen |
§ 95.Paragraph 95, | Vollziehung |
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen
1. Abschnitt
Kartelle
Kartellverbot
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind insbesondere verbotenNach Absatz eins, sind insbesondere verboten
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.Die nach Absatz eins, verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.
(4)Absatz 4,Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.Einem Kartell im Sinn des Absatz eins, stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten UnternehmernVom Verbot nach Paragraph eins, sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2)Absatz 2,Jedenfalls vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle:Jedenfalls vom Verbot nach Paragraph eins, ausgenommen sind die folgenden Kartelle:
Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle);
Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis;
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind;
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I;Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,;
Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.
Freistellungsverordnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 81 Abs. 3 EGV verwiesen werden.Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach Paragraph 2, Absatz eins, vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Artikel 81, Absatz 3, EGV verwiesen werden.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
2. Abschnitt
Marktbeherrschung
Begriffsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
(2)Absatz 2,Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt
einen Anteil von mindestens 30% hat oder
einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
(3)Absatz 3,Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
Missbrauchsverbot
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen. Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 26,) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (Paragraph 40,) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
3. Abschnitt
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2)Absatz 2,Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
(3)Absatz 3,Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.
(4)Absatz 4,Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.
Medienzusammenschlüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oderMedienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2)Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
(3)Absatz 3,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und
mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
Anmeldung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Die Anmeldung ist mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 7,der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 7,,
der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23,der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 23,,
für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
zur allgemeinen Marktstruktur;
wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
(3)Absatz 3,Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
die Anmeldung und ihre Beilagen in zwei Gleichschriften an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;
die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
(4)Absatz 4,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (Paragraph 40,), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.
Prüfungsantrag
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (Paragraph 40,) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(3)Absatz 3,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.
(4)Absatz 4,Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.
Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
(2)Absatz 2,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
Prüfung von Medienzusammenschlüssen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.Ein Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
(2)Absatz 2,Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.
Entscheidungsfristen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Nach Ablauf dieser Frist und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.
(2)Absatz 2,Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
Bekanntmachung von Entscheidungen
§ 15.Paragraph 15,
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
Nachträgliche Maßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn
die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.
Durchführungsverbot
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.
(2)Absatz 2,Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (§ 40) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (Paragraph 40,) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.
(3)Absatz 3,Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.
Verordnungsermächtigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Ausnahmen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,Die Paragraphen 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
er muss die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungs- beziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.er muss die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungs- beziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3)Absatz 3,Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 20.Paragraph 20,
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Berechnung von Marktanteilen
§ 21.Paragraph 21,
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 23,) abzustellen;
Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.
Berechnung des Umsatzerlöses
§ 22.Paragraph 22,
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
Zinserträge und ähnliche Erträge,
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
sonstige betriebliche Erträge;
bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
Bestimmte Ware oder Leistung
§ 23.Paragraph 23,
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
Anwendungsbereich
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 25.Paragraph 25,
Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
Abstellung
§ 26.Paragraph 26,
Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
Verpflichtungszusagen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.Statt der in Paragraph 26, vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.
(2)Absatz 2,Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht.
Feststellungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
(2)Absatz 2,Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§ 29.Paragraph 29,
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält odernach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;gegen Artikel 81, oder Artikel 82, EGV verstößt;
bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3, nicht nachkommt;
in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht; in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.einem Auftrag des Kartellgerichtes nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.
Bemessung
§ 30.Paragraph 30,
Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Unternehmervereinigungen
§ 31.Paragraph 31,
Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft. Bei der Bemessung von Geldbußen nach Paragraph 29, Ziffer eins, gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft.
Einbringung
§ 32.Paragraph 32,
Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Verjährung
§ 33.Paragraph 33,
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
3. Abschnitt
Exekution
Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.
(2)Absatz 2,Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den §§ 5 oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den Paragraphen 5, oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (Paragraphen 66, 75, JN), oder bei dem in den Paragraphen 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.
Zwangsgelder
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen;eine Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26,, einen Auftrag nach Paragraph 16, oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 48, zu befolgen;
eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;eine durch Entscheidung nach Paragraph 27, für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nachzukommen. einem Auftrag des Kartellgerichtes nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG nachzukommen.
(2)Absatz 2,Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Antragsprinzip
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.
(2)Absatz 2,Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt.
(3)Absatz 3,Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des § 11 Abs. 3 WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.
(4)Absatz 4,In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren),
die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.
(5)Absatz 5,Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (§ 40) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (Paragraph 40,) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluss zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 38.Paragraph 38,
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (§ 40) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 40,) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.
(2)Absatz 2,In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.
Amtsparteien
§ 40.Paragraph 40,
Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.
Kostenersatz
§ 41.Paragraph 41,
In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (Paragraphen 26 und 27), wegen Feststellungen (Paragraph 28,) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
Schriftsätze
§ 42.Paragraph 42,
Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs. 1 und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach Paragraph 11, beantragt worden ist, dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.
Fristen
§ 44.Paragraph 44,
Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Stellungnahmen der Kammern
§ 45.Paragraph 45,
Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Stellungnahmen der Regulatoren
§ 46.Paragraph 46,
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
Verhandlungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2)Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Einstweilige Verfügungen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelverfahren
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.Die Amtsparteien (Paragraph 40,) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Gebühren
Gerichtsgebühren
§ 50.Paragraph 50,
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 29,), das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.
Ausschluss weiterer Gebühren
§ 51.Paragraph 51,
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Neben den Rahmengebühren nach Paragraph 50, sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Zahlungspflichtige Personen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
(2)Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Haftung mehrerer Personen
§ 53.Paragraph 53,
Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Festsetzung der Rahmengebühren
§ 54.Paragraph 54,
Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Gerichtliche Kosten
§ 55.Paragraph 55,
Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56.Paragraph 56,
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Einbringung
§ 57.Paragraph 57,
Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Institutionen
1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht
Gerichtsorganisation
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2)Absatz 2,Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.
Zusammensetzung der Senate
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,
die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,
die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
(3)Absatz 3,Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
Geschäftsverteilung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.
(2)Absatz 2,§ 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.
Berichterstatter
§ 61.Paragraph 61,
Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.
Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
(2)Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.
Abstimmung
§ 63.Paragraph 63,
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Abstimmung gilt Paragraph 10, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stellung der fachkundigen Laienrichter
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels ,,Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(3)Absatz 3,Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
(4)Absatz 4,Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
(5)Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18 Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
Ernennung
§ 65.Paragraph 65,
Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Eignung
§ 66.Paragraph 66,
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Unvereinbarkeit
§ 67.Paragraph 67,
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
Nominierung
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.
(2)Absatz 2,Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.
Amtsdauer
§ 69.Paragraph 69,
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Amtsenthebung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
(2)Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157, 161 bis 163 und 165 RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(3)Absatz 3,Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.
Meldepflichten
§ 71.Paragraph 71,
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.
Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
§ 72.Paragraph 72,
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die Paragraphen 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
(3)Absatz 3,Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
(4)Absatz 4,Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 74.Paragraph 74,
Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt
Aufgaben
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2)Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3)Absatz 3,Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Bestellung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.
(3)Absatz 3,Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Bestellungsvoraussetzungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
(2)Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
Funktionsdauer und Enthebung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
mit der Enthebung vom Amt,
mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
schriftlich darum ersucht,
sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
Dienst- und Besoldungsrecht
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.
(2)Absatz 2,Es gebührt eine fixe Bezahlung
für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 8;
für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7.
(3)Absatz 3,Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(4)Absatz 4,Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 76 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (Paragraph 76, Absatz eins,) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Absatz 2, gebührt. Bei der Wiederbestellung ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
(5)Absatz 5,Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
Kanzleigeschäfte und Ausgaben
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.
Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
(2)Absatz 2,Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
Verzicht auf Prüfungsanträge
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.Absatz eins, gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Zuständigkeit
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003)Mit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, des Rates zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1 aus 2003,)
das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
(2)Absatz 2,Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Zusammenarbeit
§ 84.Paragraph 84,
Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben. Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1 aus 2003, über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
Übermittlung von Urteilen
§ 85.Paragraph 85,
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen. Soweit die Mitgliedstaaten nach Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung 1 aus 2003, zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.
VII. Hauptstückrömisch sieben. Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.
Außer-Kraft-Treten
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.(Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.
(2)Absatz 2,Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 142 bis 143 c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7,
Kartellregister
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 80, Ziffer 11, KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Pflicht zur Aufbewahrung der in Paragraph 148, Absatz 3, KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Genehmigte Kartelle
§ 89. Paragraph 89,
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.
Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 90.Paragraph 90,
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
Nicht fortzusetzen sind Verfahren
über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988,über Feststellungsanträge und Anzeigen nach Paragraph 19, KartG 1988,
über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988),über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraphen 23, 26, KartG 1988),
über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988),über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (Paragraph 24, KartG 1988),
über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988,über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988,
über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988),über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b, KartG 1988),
über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988),über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraph 32, KartG 1988),
über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) undüber den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 33, KartG 1988) und
über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.über Anzeigen nach Paragraph 60, Ziffer 5, KartG 1988.
Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren
über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988),über richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30, KartG 1988),
über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988,über Feststellungsanträge nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG 1988,
über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) undüber die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (Paragraphen 42 a und 42 b KartG 1988) und
über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988.über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach Paragraph 142, KartG 1988.
Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei
Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 undFeststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG 1988 als Anträge nach Paragraph 28, Absatz 2, und
Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 c, KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36, KartG 1988) als Anträge nach Paragraph 26, zu behandeln sind.
Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.Für Verfahren, die nach Paragraph 90, Ziffer eins, nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 8, KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.
Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach Paragraph 95, KartG 1988 gilt als Ernennung nach Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes weiter.
(2)Absatz 2,Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 103, KartG 1988 gilt als Eintragung nach Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes weiter.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 93.Paragraph 93,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 94.Paragraph 94,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Vollziehung
§ 95.Paragraph 95,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des römisch vier. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Fischer
Schüssel