Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 4. Juli 2005 |
Teil römisch eins |
60. Bundesgesetz: | Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 857 Ausschussbericht 976 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 7304 Sitzung 723.) |
| [CELEX-Nr.: 32002L0049, 32001L0042] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Inhaltsverzeichnis |
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Paragraph eins, |
Ziel |
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Paragraph 2, |
Geltungsbereich |
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Paragraph 3, |
Begriffsbestimmungen |
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Paragraph 4, |
Bewertungsmethoden und Lärmindizes |
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Paragraph 5, |
Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten |
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Paragraph 6, |
Strategische Umgebungslärmkarten |
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Paragraph 7, |
Aktionspläne |
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Paragraph 8, |
Umweltprüfung |
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Paragraph 9, |
Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
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Paragraph 10, |
Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die Kommission |
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Paragraph 11, |
Verordnungsermächtigung |
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Paragraph 12, |
Vollziehung |
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Paragraph 13, |
Verweisung auf andere Bundesgesetze |
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Paragraph 14, |
Umsetzungshinweis |
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß Paragraph 11, zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30 umgesetzt.
Fischer
Schüssel