BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. Juli 2005

Teil I

59. Bundesgesetz:

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

(NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 79, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 86, lautet:

Paragraph 86,

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.
  2. Absatz 2Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).
  3. Absatz 3Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
  5. Absatz 5Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.
  6. Absatz 6Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 87, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aVor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“

b) Folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 90, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3, HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 92, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird der zweite Satz aufgehoben.

b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIn Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 93, Absatz , dritter Satz lautet:

„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 95, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“

Novellierungsanordnung 8Dem, Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.“

Novellierungsanordnung 9, § 125 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung den Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären.“

Novellierungsanordnung 10, Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins a und 5, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 4 und 4a, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 12,, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 86, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Paragraph 92, Absatz 4 a, ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist Paragraph 92, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“

Artikel II
Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30 a, lautet:

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.
  2. Absatz 2Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).
  3. Absatz 3Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aVor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Absatz 3, HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30 g, wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.“

b) In Absatz 4, wird der zweite Satz aufgehoben.

c) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIn Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsführer oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“

d) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat dies vorsieht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30 h, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30 j, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“

Novellierungsanordnung 7§30k, § 30k Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 g, Absatz 3,, 4, 4a und 5, Paragraph 30 h, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 30 a, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“

Artikel III
Änderung des SE-Gesetzes

Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1In, In § 37 und in § 40 Abs. 2 wird das Zitat §95 Absatz , Z1 bis Z11 jeweils durch das Zitat §95 Absatz , Z1 bis Z12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2§41, § 41 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss sowie einen Lagebericht und einen allfälligen Konzernlagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden Direktoren darüber zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung darüber zu berichten.

(3) In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht) geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.“

Novellierungsanordnung 3§42, § 42 lautet:

§ 42. 

§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 6 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“

c) Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Halbsatz „, der fünf Jahre nicht überschreiten darf,“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 51, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIn Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, AktG sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Verwaltungsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“

c) In Abs. 4 entfallen die ersten drei Sätze.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 52, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“

Novellierungsanordnung 8In, In § 63 Abs. 2 wird die Wendung „die Mitglieder des Vorstands“ durch die Wendung „geschäftsführende Direktoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9In, In § 65 Abs. 1 wird das Zitat 41 Absatz , durch das Zitat 41 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 67, erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2§ 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, Paragraph 45,, § 46 Abs. 1 und 3, Paragraph 51, Abs. 3, 3a und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel IV
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 268, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Umstände, die in einem Verfahren nach Paragraph 270, Absatz 3, HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 270, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses Vorschlags sowie vor der Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag und vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Absatz 3, ein anderer Prüfer bestellt worden ist.“

b) Absatz 3, lautet:

„(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 271, Absatz 2 bis 5, § 271a oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst die Besorgnis einer Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach Paragraph 269, Absatz 3, nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 271, Absatz 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch eine Anfechtungsklage erhoben werden.“

c) In Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 271, samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

Paragraph 271,

  1. Absatz einsAbschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
  2. Absatz 2Als Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer
    1. Ziffer eins
      Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
    3. Ziffer 3
      die in Z 2 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
      1. Litera a
        bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
      2. Litera b
        bei der internen Revision mitgewirkt hat,
      3. Litera c
        Managementaufgaben übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten beteiligt war,
      4. Litera d
        Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
    5. Ziffer 5
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 4, nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
    6. Ziffer 6
      bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Ziffer eins bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
    7. Ziffer 7
      in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Ziffer 7, des Absatz 2, erfüllt.
  4. Absatz 4Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 271 a, ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 271, wird folgender Paragraph 271 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausschlussgründe in besonderen Fällen

Paragraph 271 a,

  1. Absatz einsAls Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz sowie einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, wer
    1. Ziffer eins
      in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
    3. Ziffer 3
      in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat;
    4. Ziffer 4
      einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2Als Abschlussprüfer einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft ist neben den in Paragraph 271, Absatz 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Ziffer eins, des Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft neben den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz eins, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Absatz eins, Ziffer 4, findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Absatz eins, Ziffer 4, ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 275, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 2,) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; Paragraph 221, Absatz 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 906, wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„In dieser Fassung ist § 245a auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.“

b) Abs. 13 lautet:

  1. Absatz 13Paragraph 268, Absatz eins,, Paragraph 270, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 271,, Paragraph 271 a und Paragraph 275, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. § 271 Abs. 2 Z 3 ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.“

Artikel V
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:“

Novellierungsanordnung 1a, § 30 Abs. 9a Z 3 letzter Satz lautet:

„Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 1b, § 61 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.“

Novellierungsanordnung 2, § 62 Z 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 62 Z 4 wird der Ausdruck „20 vH der Gesamteinnahmen“ durch den Ausdruck „15 vH der Gesamteinnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 62 Z 6a lautet:

  1. Ziffer 6 a
    ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;“

Novellierungsanordnung 5, § 62a lautet:

§ 62a.

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. Ziffer eins
    bis zu 200 Millionen Euro auf
    2 Millionen Euro,
     
  2. Ziffer 2
    bis zu 400 Millionen Euro auf
    3 Millionen Euro,
     
  3. Ziffer 3
    bis zu einer Milliarde Euro auf
    4 Millionen Euro,
     
  4. Ziffer 4
    bis zu zwei Milliarden Euro auf
    6 Millionen Euro,
     
  5. Ziffer 5
    bis zu 5 Milliarden Euro auf
    9 Millionen Euro,
     
  6. Ziffer 6
    bis zu 15 Milliarden Euro auf
    12 Millionen Euro,
     
  7. Ziffer 7
    von mehr als 15 Milliarden Euro auf
    18 Millionen Euro
     
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, § 63 Abs. 8 entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im § 103 werden nach der Z 28d folgende Z 28e bis 28g eingefügt:

  1. Ziffer 28 e
    (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)
    § 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  2. Ziffer 28 f
    (zum Entfall von § 62 Z 2)
    Paragraph 62, Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  3. Ziffer 28 g
    (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):
    § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 8, § 103c Z 13 lautet:

  1. Ziffer 13
    Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 107 wird folgender Abs. 48 angefügt:

  1. Absatz 48§ 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.“

Artikel VI
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 47 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.“

b) Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.

Novellierungsanordnung 2, In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung §82 Absatz , Z1, Absatz ,, 2a, 4, 5, 6, 6a, 7, 10 und 11 durch die Zitierung §82 Absatz bis 7, 9 und 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 63 Abs. 1 wird die Zitierung §47 Absatz ,, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7 durch die Zitierung §47 Absatz bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 82 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  3. Absatz 3Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen.
  4. Absatz 4War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“

b) Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(7)“. Die bisherigen Abs. 7 und 8a entfallen.

c) Die Abs. 8 und 9 lauten:

  1. Absatz 8Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
    1. Ziffer eins
      bis zu 200 Millionen Euro auf
      2 Millionen Euro,
       
    2. Ziffer 2
      bis zu 400 Millionen Euro auf
      3 Millionen Euro,
       
    3. Ziffer 3
      bis zu einer Milliarde Euro auf
      4 Millionen Euro,
       
    4. Ziffer 4
      bis zu zwei Milliarden Euro auf
      6 Millionen Euro,
       
    5. Ziffer 5
      bis zu 5 Milliarden Euro auf
      9 Millionen Euro,
       
    6. Ziffer 6
      bis zu 15 Milliarden Euro auf
      12 Millionen Euro,
       
    7. Ziffer 7
      von mehr als 15 Milliarden Euro auf
      18 Millionen Euro
       
    je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.
  2. Absatz 9Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.“

d) Die Abs. 11 und 12 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und „(11)“.

Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:

„Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

§ 82b.

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
  2. Absatz 2Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
  3. Absatz 3Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 5a, Nach dem § 118i Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, An den § 119i werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6§ 47, § 63 Abs. 1 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 7§ 61b Abs. 3 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“

Novellierungsanordnung 7, An den § 129i wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“

Artikel VII
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3
    1. Ziffer eins
      Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“

Novellierungsanordnung 1a, § 31 Abs. 1 und 2 lauten:

  1. Absatz einsZu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a.

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

  1. Ziffer eins
    bis zu 200 Millionen Euro auf
    2 Millionen Euro,
     
  2. Ziffer 2
    bis zu 400 Millionen Euro auf
    3 Millionen Euro,
     
  3. Ziffer 3
    bis zu einer Milliarde Euro auf
    4 Millionen Euro,
     
  4. Ziffer 4
    bis zu zwei Milliarden Euro auf
    6 Millionen Euro,
     
  5. Ziffer 5
    bis zu 5 Milliarden Euro auf
    9 Millionen Euro,
     
  6. Ziffer 6
    bis zu 15 Milliarden Euro auf
    12 Millionen Euro,
     
  7. Ziffer 7
    von mehr als 15 Milliarden Euro auf
    18 Millionen Euro
     
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, § 49 Z 13 lautet:

  1. Ziffer 13
    (zu § 31 Abs. 2):
    Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“

Novellierungsanordnung 3a, § 49 Z 18 lit. e lautet:

  1. Litera e
    für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 51 werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:

  1. Absatz 26§ 31 Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 27§ 25 Abs. 3, § 49 Z 18 lit. e und die Pos. VII. 3. und römisch VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Pos. römisch VII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:

  1. Ziffer 3
    corporate bonds
    1. Litera a
      an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
      davon investment grade corporate bonds
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
      davon investment grade corporate bonds"

Novellierungsanordnung 6, Die Pos. römisch VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:

  1. Ziffer 3
    corporate bonds
    1. Litera a
      an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandelt
      davon investment grade corporate bonds
    2. Litera b
      an nicht geregelten Märkten gehandelt
      davon investment grade corporate bonds"

Artikel VIII
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 2, wird im vierten Satz die Wortfolge bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrages bei grober Fahrlässigkeit durch die Wortfolge bei Fahrlässigkeit ersetzt; weiters wird im fünften Satz der Halbsatz , ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft. durch den Halbsatz , ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, lautet:

„Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13.

  1. Absatz einsDie Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
  2. Absatz 2Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
  3. Absatz 3Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Widerruf der Zulassung

§ 18.

  1. Absatz einsDie Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (Paragraph 23, Absatz 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    (2) Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

„Zuständige Behörden

§ 23.

(1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.“

Novellierungsanordnung 6§32, § 32 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“; folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. Paragraph 23, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

(4) Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel IX
Änderung des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997

Das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch fünf § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch fünf lautet Paragraph 13, samt Überschrift:

„Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels römisch eins §§ 1 bis 12 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel römisch II und römisch III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch eins §§ 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 19,, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel römisch IV sowie römisch fünf Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel X
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 6 und 7 lauten:

  1. Ziffer 6
    hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins, angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
  2. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 3,, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 10 wird die Anmerkung 17a aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, In Tarifpost 14 werden die Z 5 und 6 aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch VI wird folgende Ziffer 23, angefügt:

  1. Ziffer 23
    Paragraph 2, sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Ziffer 6, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.“

Fischer

Schüssel