BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 23. Juni 2005

Teil römisch eins

53. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

53. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt:

„§ 74 Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Wortfolge „während der gesamten ganzen1 mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit“ in Tarifpost 7 Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Schüssel

1 laut Berichtigung vom 1.10.04