BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 798 Ausschussbericht 923 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7285 Sitzung 722.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

Paragraph 3, Wertgrenzen

2. Abschnitt:

Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung

Paragraph 4, Bewilligungspflichten

Paragraph 5, Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Paragraph 6, Verbote

Paragraph 7, Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 8, Meldepflichten

3. Abschnitt:

Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 9, Melde- und Bewilligungspflichten

4. Abschnitt:

Technische Unterstützung

Paragraph 10, Verbote

Paragraph 11, Bewilligungspflichten

Paragraph 12, Ausnahmen

5. Abschnitt:

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Paragraph 13, Verbote

Paragraph 14, Bewilligungspflichten

Paragraph 15, Meldepflichten

Paragraph 16, Mischungen und Fertigprodukte

Paragraph 17, Nationale Behörde

Paragraph 18, Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

Paragraph 19, Importzertifikate

Paragraph 20, Befreiungsbestimmungen

Paragraph 21, Feststellungsbescheide

Paragraph 22, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

7. Abschnitt:

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Paragraph 23, Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 24, Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

 

8. Abschnitt:

Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

Paragraph 25, Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 26, Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 27, Beurteilung der Verlässlichkeit

Paragraph 28, Auflagen

Paragraph 29, Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

Paragraph 30, Allgemeine Bewilligungen

Paragraph 31, Widerruf, nachträgliche Auflagen

9. Abschnitt:

Überwachung

Paragraph 32, Allgemeine Kontrollbestimmungen

Paragraph 33, Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

Paragraph 34, Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 35, Aufbewahrung von Unterlagen

Paragraph 36, Internationale Zusammenarbeit

 

10. Abschnitt:

Strafbestimmungen

Paragraph 37, Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 38, Beschlagnahme

Paragraph 39, Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 40, Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 41, Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 42, Verfall, Entsorgung

11. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

Paragraph 43, Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

Paragraph 44, Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 45, Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 46, In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 47, Vollzugsklausel

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Güter“: Waren, Software oder Technologie;
  2. Ziffer 2
    „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
  3. Ziffer 3
    „Zollgebiet der Gemeinschaft“: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, bestimmte Gebiet;
  4. Ziffer 4
    „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
  5. Ziffer 5
    „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
  6. Ziffer 6
    „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
  7. Ziffer 7
    „Ausfuhr“:
    1. Litera a
      ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
    2. Litera b
      eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
    3. Litera c
      eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften,
    4. Litera d
      die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
  8. Ziffer 8
    „Ausführer“:
    1. Litera a
      jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Ziffer 7, Litera c, eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
    2. Litera b
      im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 7, Litera d, jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
    3. Litera c
      die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
  9. Ziffer 9
    „Durchfuhr“: einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
  10. Ziffer 10
    „Vermittlung“: einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Ziffer 11
    1. Litera a
      Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
    2. Litera b
      veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
    3. Litera c
      Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
    4. Litera d
      veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
  11. Ziffer 11
    „Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 10, durchführt und
    1. Litera a
      diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
    2. Litera b
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
    3. Litera c
      im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
  12. Ziffer 12
    „Arten des Güterverkehrs“: die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
  13. Ziffer 13
    „technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
  14. Ziffer 14
    „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Ziffer 15, Litera b, unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 7,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 9,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 10, oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 13, handelt;
  15. Ziffer 15
    „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft“:
    1. Litera a
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 133, des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
    2. Litera b
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 301, des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Artikel 60, des EG-Vertrages fallen, und
    3. Litera c
      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Artikel 133, des EG-Vertrags, mit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
  16. Ziffer 16
    „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,;
  17. Ziffer 17
    „OPCW“: die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
  18. Ziffer 18
    „Biotoxinkonvention“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,.

Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

Paragraph 2,

Keiner Beschränkung unterliegen

  1. Ziffer eins
    die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
  2. Ziffer 2
    die Durchfuhr von Gütern,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung von Gütern und
  4. Ziffer 4
    die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.

Wertgrenzen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins, Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Artikel 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
  2. Absatz 2, Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Absatz eins, ermittelte Wert der gesamten Warensendung.

2. Abschnitt:

Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung

Bewilligungspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins, Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. Absatz 2, Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
    3. Ziffer 3
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
    4. Ziffer 4
      zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
    5. Ziffer 5
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 28,, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
    1. Ziffer eins
      durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, verletzt würden,
    2. Ziffer 2
      die Güter zu einem der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke verwendet würden,
    3. Ziffer 3
      die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
    4. Ziffer 4
      die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
    5. Ziffer 5
      der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
    6. Ziffer 6
      die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
    7. Ziffer 7
      die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
    8. Ziffer 8
      die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Ziffer 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
    9. Ziffer 9
      durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
    10. Ziffer 10
      durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
  2. Absatz 2, Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

Verbote

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, Verboten sind
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
    1. Ziffer eins
      entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins, Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
    1. Ziffer eins
      in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
    2. Ziffer 2
      zu einem in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
    3. Ziffer 3
      nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt,

    Sub-Litera, s, o hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Absatz 4, genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

  2. Absatz 2, Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Absatz eins, bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass er den in Paragraph 5, genannten Interessen nicht widerspricht, oder
    2. Ziffer 2
      den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,
    und über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.
  4. Absatz 4, Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Absatz eins und ein Bescheid gemäß Absatz 3, zuzustellen:
    1. Litera a
      der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
    2. Litera b
      sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
    3. Litera c
      sofern die in Litera b, genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.

Meldepflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder
    2. Ziffer 2
      zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 4, Absatz eins, oder in einer Verordnung auf Grund von Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
  2. Absatz 2, In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Güter,
    2. Ziffer 2
      die Arten des Güterverkehrs,
    3. Ziffer 3
      das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
  3. Absatz 3, Sofern dies zur Sicherung der in Absatz eins, genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.

3. Abschnitt:

Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten

Melde- und Bewilligungspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins, Sofern in Paragraph 14, oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
  2. Absatz 2,Unterhält der Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.
  3. Absatz 3, Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Absatz eins, gemeldete Vorgang oder die gemäß Absatz 2, gemeldeten Vorgänge den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.
  4. Absatz 4, Widersprechen ein gemäß Absatz eins, gemeldeter Vorgang oder gemäß Absatz 2, gemeldete Vorgänge den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5, Ein Bescheid gemäß Absatz 2, 3, oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Absatz eins, gemeldete Vorgang oder die gemäß Absatz 2, gemeldeten Vorgänge als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 6, Wenn dies zur Wahrung der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.
  7. Absatz 7, Eine Bewilligung gemäß Absatz 6, ist zu erteilen, wenn alle in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, oder eine Bewilligung gemäß Absatz 6, nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.
  9. Absatz 9, Eine Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder eine Bewilligungspflicht gemäß Absatz 6, besteht nicht für
    1. Ziffer eins
      Vorgänge, die Paragraph 37, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, unterliegen und
    2. Ziffer 2
      die Verbringung von Gütern im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
  10. Absatz 10, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Absatz 9, Ziffer 2, anzusehen sind.

4. Abschnitt:

Technische Unterstützung

Verbote

Paragraph 10,

Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    2. Litera b
      diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Z  widerspricht, oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    2. Litera b
      im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.

Bewilligungspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins, Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
  2. Absatz 2, Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, erbracht werden wird und
    2. Ziffer 2
      kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen widerspricht.

Ausnahmen

Paragraph 12,

Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 11, ausgenommen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder
  2. Ziffer 2
    durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
  3. Ziffer 3
    mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 unterliegen.

5. Abschnitt:

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

Paragraph 13,

  1. Absatz eins, Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
  2. Absatz 2, Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
    1. Ziffer eins
      Agenzien und Toxinen im Sinne von Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, und
    2. Ziffer 2
      Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.

Bewilligungspflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins, Einer Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Artikel römisch eins, der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
  2. Absatz 2, Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3, Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen.
  4. Absatz 4, Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

Meldepflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins, Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und
    5. Ziffer 5
      der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 7, CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.
  2. Absatz 2, Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat im Fall der Ziffer eins, mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Ziffer 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Ziffer 5, unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die betroffene Chemikalie,
    2. Ziffer 2
      die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, im Fall von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 das Datum des Erreichens der Mengenschwelle oder im Fall von Absatz eins, Ziffer 5, das Datum des Erwerbs oder der Veränderung im Bestand.
  4. Absatz 4, Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder der Besitz gemäß Absatz eins, Ziffer 5, den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Absatz eins, abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder Handelsvorgängen,
    2. Ziffer 2
      die zu meldenden Daten und
    3. Ziffer 3
      die Termine für die Abgabe der Meldungen.

Mischungen und Fertigprodukte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins, Die Verbote gemäß den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Bewilligungspflichten gemäß den Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
    1. Ziffer eins
      dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und
    2. Ziffer 2
      sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Artikel römisch zwei, Ziffer 9, CWK genannten Zwecken verwendet werden.

Nationale Behörde

Paragraph 17,

  1. Absatz eins, Nationale Behörde im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    3. Ziffer 3
      die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs,römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun und den Teilen römisch zwei und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Verifikationsanhangs zur CWK,
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und dem Verifikationsanhang zur CWK,
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie den Teilen römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK,
    9. Ziffer 9
      der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und den Teilen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht des Verifikationsanhangs zur CWK und
    10. Ziffer 10
      die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
  2. Absatz 2, Abgesehen von den in Paragraph 18, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
  3. Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
  4. Absatz 4, In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
  5. Absatz 5, Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
  6. Absatz 6, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.

Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

Paragraph 18, Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Artikel römisch acht, lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Artikel römisch acht, lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr

Importzertifikate

Paragraph 19,

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2, Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3, Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Ware.

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 20,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.

Feststellungsbescheide

Paragraph 21,

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den Paragraphen 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, unterliegt.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von Paragraph 30, Absatz eins, oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, unterliegt.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Paragraph 22,

  1. Absatz eins, Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
  2. Absatz 2, Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
  3. Absatz 3, Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
  4. Absatz 4, Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
  5. Absatz 5, Wird innerhalb der in Absatz 4, genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

7. Abschnitt:

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins, Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.
  2. Absatz 2, Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 20, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
  3. Absatz 3, Verordnungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

Paragraph 24,

  1. Absatz eins, Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.
  2. Absatz 2, Unbeschadet des Absatz eins, wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ein Beiraterrichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
  3. Absatz 3, Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Länder.
  4. Absatz 4, Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  5. Absatz 5, Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 3, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.
  6. Absatz 6, Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  7. Absatz 7, Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  8. Absatz 8, Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt.
  9. Absatz 9, Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.

8. Abschnitt:

Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins, Anträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
  2. Absatz 2, Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 26,

  1. Absatz eins, Sofern dies zur Wahrung einer der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist Paragraph 27, zu beachten.
  2. Absatz 2, Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  3. Absatz 3, Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins, bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.
  4. Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  5. Absatz 5, Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.
  6. Absatz 6, Sofern dies zur Wahrung der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 3 bestellt wurde.

Beurteilung der Verlässlichkeit

Paragraph 27,

  1. Absatz eins, Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      von einem Gericht verurteilt wurde
      1. Litera a
        wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
      2. Litera b
        wegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde.
  2. Absatz 2, Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
  3. Absatz 3, Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Auflagen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins, Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
  2. Absatz 2, In Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
  3. Absatz 3, Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.

Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

Paragraph 29,

  1. Absatz eins, Bewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
  2. Absatz 2, Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
  3. Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.

Allgemeine Bewilligungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Absatz eins, oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, verbunden sind.

Widerruf, nachträgliche Auflagen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins, Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
  2. Absatz 2, Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß Paragraph 28, aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 3, Von einem Widerruf gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzusenden.
  4. Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.

9. Abschnitt

Überwachung

Allgemeine Kontrollbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins, Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
    3. Ziffer 3
      das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
    4. Ziffer 4
      Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen und Kopien davon anfertigen,
    5. Ziffer 5
      Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
    6. Ziffer 6
      Proben entnehmen und analysieren lassen und
    7. Ziffer 7
      die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
  3. Absatz 3, Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
  4. Absatz 4, Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
  5. Absatz 5, Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
  6. Absatz 6, Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
  7. Absatz 7, Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen.

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

Paragraph 33,

  1. Absatz eins, Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 32, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 32, Absatz 6, genannten Pflichten.
  2. Absatz 2, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Artikel römisch neun und Anhang römisch zwei CWK unverzüglich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3, Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
  4. Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch zwei, römisch drei, römisch sechs lit. E, römisch sieben lit. B, römisch acht lit. B und römisch neun lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.

Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins, Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz eins, genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
  2. Absatz 2, Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz eins, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

Aufbewahrung von Unterlagen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins, Wer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2, Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
    2. Ziffer 2
      die Menge dieser Güter,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
    4. Ziffer 4
      der oder die Vertragspartner und
    5. Ziffer 5
      die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.
  3. Absatz 3, Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den Paragraphen 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 36,

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zumindest zu einem der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,
    im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2, Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
  3. Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 10, mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.

10. Abschnitt:

Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Güter ohne eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder
    2. Ziffer 2
      Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
    3. Ziffer 3
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Güter ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
    5. Ziffer 5
      Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder
    6. Ziffer 6
      technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 10, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder ohne eine gemäß Paragraph 11, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung leistet oder
    7. Ziffer 7
      einen sonstigen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, erforderliche Bewilligung durchführt oder
    8. Ziffer 8
      bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Ziffer eins bis 4, 6 oder 7
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
      2. Litera b
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
      3. Litera c
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 28,, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b hintanhält oder
    9. Ziffer 9
      einem Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
    10. Ziffer 10
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder einer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    11. Ziffer 11
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    12. Ziffer 12
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    13. Ziffer 13
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    14. Ziffer 14
      entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
    15. Ziffer 15
      entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz 2, die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder
    16. Ziffer 16
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    17. Ziffer 17
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 15, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    18. Ziffer 18
      zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b gilt,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2, Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6, 7, 8, Litera a,, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3, Wer durch eine der im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4, Wer fahrlässig durch eine der in den Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6, 7, 8, Litera a,, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  5. Absatz 5, Der Täter ist nach den Absatz eins und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6, Für das Strafverfahren wegen der in Absatz eins bis 4 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig.
  7. Absatz 7, Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8, Litera a,, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.

Vorläufige Sicherstellung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins, Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß Paragraph 37, strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den Paragraphen 98, Absatz 2 und 143 Absatz eins, StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder
    2. Ziffer 2
      bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins
      1. Litera a
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält oder
      3. Litera c
        gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Ziffer eins, erschleicht oder
    4. Ziffer 4
      gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
    5. Ziffer 5
      einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2, Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, 2, Litera c,, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3, Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4, Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 40,

Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins, Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      einer Meldepflicht gemäß, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 30, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 2
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21
      1. Litera a
        über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 6, oder
      2. Litera b
        über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, oder Paragraph 13, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 19
      1. Litera a
        die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, hintanhält oder
      3. Litera c
        das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, weiter verwendet oder
      4. Litera d
        das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen begeht oder
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
    3. Ziffer 3
      vorsätzlich einer der im Paragraph 32, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, verletzt oder
    5. Ziffer 5
      vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3, In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4, In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
  5. Absatz 5, Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verfall, Entsorgung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins, Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 41, Absatz eins bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2, Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Absatz eins, für verfallen erklärten Chemikalien.

11. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

Paragraph 43,

  1. Absatz eins, Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, bilden Unterlagen im Sinne von Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
  2. Absatz 2, Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Artikel eins, der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, Amtsblatt Nummer L 253 vom 11.10.1993 Seite 1.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins, Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
  2. Absatz 2, Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
    1. Ziffer eins
      dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      dem Truppenaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden, oder
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auf Grund von Artikel 79, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erforderlich sind oder
    5. Ziffer 5
      dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen.
    Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
  3. Absatz 3, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4, Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 45,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2, Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  3. Absatz 3, Die Überwachungsbestimmungen gemäß Paragraphen 32 bis 34 sowie Paragraph 36, Absatz eins, sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterworfen waren.
  4. Absatz 4, Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Paragraph 39, Absatz 2,, soweit er sich auf die fahrlässige Begehung der in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Handlungen bezieht, sowie Paragraph 39, Absatz 3 und 4 und Paragraph 40, sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
  5. Absatz 5, Paragraph 19, AußHG 1995 und Paragraph 11, CWKG sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, soweit es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 4, handelt.
  6. Absatz 6, Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung – AußHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2004,, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung auf Grund von Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
  7. Absatz 7, Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt werden.

Vollzugsklausel

Paragraph 47,

  1. Absatz eins, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 20, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Paragraphen 34, Absatz eins, 39, 40 und 43 der Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe von Paragraph 17, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Paragraphen 22, , 37 und 38 der Bundesminister für Justiz,
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 24, und des Paragraph 34, Absatz 2, der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne von Paragraph 95, des Marktordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, betreffen.

Anhang

CHEMIKALIENLISTEN

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.

(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.)

Registriernummer nach

Chemical Abstracts Service

(CAS-Nummer)

Liste 1

A. Toxische Chemikalien:

  1. Ziffer eins
    O-Alkyl (C10, einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder , i-Pr)phosphonofluoride
zB Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid

(107-44-8)

 Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid

(96-64-0)

  1. Ziffer 2
    O-Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide
zB Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid

(77-81-6)

  1. Ziffer 3
    O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)- S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
zB VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat

(50782-69-9)

  1. Ziffer 4
    Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid

(2625-76-5)

Senfgas: Bis- (2-chlorethyl)-sulfid

(505-60-2)

Bis-(2-chlorethylthio)-methan

(63869-13-6)

Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan

(3563-36-8)

Bis- 1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan

(63905-10-2)

Bis- 1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan

(142868-93-7)

Bis- 1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan

(142868-94-8)

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

(63918-90-1)

O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

(63918-89-8)

  1. Ziffer 5
    Lewisite:
Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin

(541-25-3)

Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin

(40334-69-8)

Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin

(40334-70-1)

  1. Ziffer 6
    Stickstoffloste:
HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin

(538-07-8)

HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin

(51-75-2)

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

(555-77-1)

  1. Ziffer 7
    Saxitoxin

(35523-89-8)

  1. Ziffer 8
    Ricin

(9009-86-3)

B. Ausgangsstoffe:

  1. Ziffer 9
    Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride
zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid              

(676-99-3)

  1. Ziffer 10
    O-Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze
zB QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit

(57856-11-8)

  1. Ziffer 11
    Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid

(1445-76-7)

  1. Ziffer 12
    Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid

(7040-57-5)

Liste 2 A. Toxische Chemikalien:

  1. Ziffer eins
    Amiton: 0,0-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

(78-53-5)

  1. Ziffer 2
    PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen

(382-21-8)

  1. Ziffer 3
    BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat

(6581-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

  1. Ziffer 4
    Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphor- atom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome
zB Methylphosphonsäuredichlorid

(676-97-1)

Dimethylmethylphosphonat

(765-79-6)

Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat

(944-22-9)

  1. Ziffer 5
    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide
  1. Ziffer 6
    Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- phosphoramidate
  1. Ziffer 7
    Arsentrichlorid

(7784-34-1)

8.2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure

(76-93-7)

  1. Ziffer 9
    Chinuclidin-3-ol

(1619-34-7)

  1. Ziffer 10
    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte Salze
  1. Ziffer 11
    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze
Ausnahmen: N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(108-01-0)

  •  N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(100-37-8)

  1. Ziffer 12
    N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze
  1. Ziffer 13
    Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid

(111-48-8)

  1. Ziffer 14
    Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol

(464-07-3)

Liste 3

A. Toxische Chemikalien:

  1. Ziffer eins
    Phosgen: Carbonyldichlorid

(75-44-5)

  1. Ziffer 2
    Chlorcyan

(506-77-4)

  1. Ziffer 3
    Cyanwasserstoff

(74-90-8)

  1. Ziffer 4
    Chlorpikrin: Trichlornitromethan

(76-06-2)

B. Ausgangsstoffe:

  1. Ziffer 5
    Phosphoroxidchlorid

(10025-87-3)

  1. Ziffer 6
    Phosphortrichlorid

(7719-12-2)

  1. Ziffer 7
    Phosphorpentachlorid

(10026-13-8)

  1. Ziffer 8
    Trimethylphosphit

(121-45-9)

  1. Ziffer 9
    Triethylphosphit

(122-52-1)

  1. Ziffer 10
    Dimethylphosphit

(868-85-9)

  1. Ziffer 11
    Diethylphosphit

(762-04-9)

  1. Ziffer 12
    Schwefelmonochlorid

(10025-67-9)

  1. Ziffer 13
    Schwefeldichlorid

(10545-99-0)

  1. Ziffer 14
    Thionylchlorid

(7719-09-7)

  1. Ziffer 15
    Ethyldiethanolamin

(139-87-7)

  1. Ziffer 16
    Methyldiethanolamin

(105-59-9)

  1. Ziffer 17
    Triethanolamin

(102-71-6)

Artikel römisch zwei

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
    1. Litera a
      Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
    2. Litera b
      veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
    3. Litera c
      Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
    4. Litera d
      veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „Auflagen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes kann auch in anderen Bewilligungen gemäß Paragraph eins, vorgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3 a, Absatz eins, 3 und 4 lauten wie folgt:

  1. Absatz eins,(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Absatz 3, übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Absatz 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“
  2. Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  3. Absatz 4, Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
    1. Ziffer eins
      eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,
    2. Ziffer 2
      Menge und Wert der Gegenstände,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungsland,
    4. Ziffer 4
      vorgesehener Empfänger,
    5. Ziffer 5
      Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
    6. Ziffer 6
      Begründung für die Verweigerung und
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkt der Ablehnung.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Die Paragraphen eins, Absatz 4, 3, Absatz 4 und 5, 3 a Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.50 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel