BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. Jänner 2005

Teil römisch eins

5. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 622 Ausschussbericht 634 Sitzung 78. Bundesrat:, Ausschussbericht 7131 Sitzung 714.)

5.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2002,, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
    • Burgenland
      257 660,58 Euro
       
    • Kärnten
      592 527,18 Euro
       
    • Niederösterreich
      1 440 375,26 Euro
       
    • Oberösterreich
      1 317 792,73 Euro
       
    • Salzburg
      549 064,90 Euro
       
    • Steiermark
      1 180 476,99 Euro
       
    • Tirol
      699 628,86 Euro
       
    • Vorarlberg
      345 734,68 Euro
       
    • Wien
      2 166 169,28 Euro
       

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Artikel eins, Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002, und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Artikel 5

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Artikel 3, eingelangt sind.

Artikel 6

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Schüssel