49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Kurztitel wird die Abkürzung „MedienG“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
periodisches Medium: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. I § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
periodisches elektronisches Medium: ein Medium, das auf elektronischem Wege
ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
abrufbar ist (Website) oder
wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. I § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Medienunternehmen: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
seine Herstellung und Verbreitung oder
seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden;“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. I § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Medieninhaber: wer
ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 6, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und in § 46 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verleger)“.In Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins, Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4 und 5, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins und in Paragraph 46, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verleger)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. I § 6 Abs. 1 wird in Satz 2 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 3 werden der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ und der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz eins, wird in Satz 2 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 3 werden der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ und der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. I § 6 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 3 das Wort „oder“; nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. I § 6 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 2 Z 3“ die Wendung „oder des Abs. 2 Z 3a“ eingefügt.In Artikel römisch eins, Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 2 Ziffer 3, die Wendung „oder des Absatz 2, Ziffer 3 a, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. I § 7 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. I § 7 Abs. 2 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz 2, entfällt am Ende von Ziffer 3, das Wort „oder“, am Ende von Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Art. I § 7a Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. I § 7a Abs. 3 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 7 a, Absatz 3, entfällt am Ende von Ziffer 3, das Wort „oder“, am Ende von Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. I § 7b Abs. 1 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7 b, Absatz eins, wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. I § 7b Abs. 2 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „oder“ und nach der Z 4 wird folgende Z 4a angefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 7 b, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 4, das Wort „oder“ und nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, angefügt:
es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“.
16.Novellierungsanordnung 16, In Art. I § 7c Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt und im Satz 2 der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „72 673 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 7 c, Absatz eins, werden im Satz 1 die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt und im Satz 2 der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „72 673 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Art. I § 8a Abs. 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 8 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.“(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den Paragraphen 40, 41, Absatz 2, zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. I § 8a Abs. 5 entfallen das Zitat „7a,“ im Satz 1 und der letzte Satz.In Artikel römisch eins, Paragraph 8 a, Absatz 5, entfallen das Zitat „7a,“ im Satz 1 und der letzte Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, In Art. I § 8a Abs. 6 entfällt das Zitat „7a,“.In Artikel römisch eins, Paragraph 8 a, Absatz 6, entfällt das Zitat „7a,“.
20.Novellierungsanordnung 20, In Art. I § 11 Abs. 1 Z 10 werden im Satz 1 nach dem Wort „veröffentlicht“ die Worte „oder abrufbar gemacht“ eingefügt und wird im Satz 2 das Wort „Medienwerk“ durch das Wort „Medium“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, werden im Satz 1 nach dem Wort „veröffentlicht“ die Worte „oder abrufbar gemacht“ eingefügt und wird im Satz 2 das Wort „Medienwerk“ durch das Wort „Medium“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In Art. I § 13 Abs. 1 werden in Z 1 die Worte „erscheint oder ausgestrahlt wird“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website)“ und in Z 2 die Worte „erscheint oder ausgestrahlt“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet“ sowie die Worte „dem Erscheinen oder der Ausstrahlung“ durch die Worte „dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz eins, werden in Ziffer eins, die Worte „erscheint oder ausgestrahlt wird“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website)“ und in Ziffer 2, die Worte „erscheint oder ausgestrahlt“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet“ sowie die Worte „dem Erscheinen oder der Ausstrahlung“ durch die Worte „dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In Art. I § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 13, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Bei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liegt.“
23.Novellierungsanordnung 23, Art. I § 13 Abs. 4 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur Gegendarstellung. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des Wortes ,,Gegendarstellung“ das Wort ,,Entgegnung“ oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck ,,... entgegnet“ verwendet werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In Art. I § 14 Abs. 2 wird der Verweis „im § 41 Abs. 2“ durch den Verweis „in den §§ 40, 41 Abs. 2“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz 2, wird der Verweis „im Paragraph 41, Absatz 2, durch den Verweis „in den Paragraphen 40, 41, Absatz 2, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In Art. I § 14 Abs. 3 wird der Verweis „§ 455 Abs. 3 StPO“ durch den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 14, Absatz 3, wird der Verweis „§ 455 Absatz 3, StPO“ durch den Verweis „§ 455 Absatz 2, StPO“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In Art. I § 18 Abs. 3 wird in Satz 1 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 2 werden der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ und der Betrag von „3 633 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 18, Absatz 3, wird in Satz 1 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 2 werden der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ und der Betrag von „3 633 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Art. I § 20 Abs. 1 Satz 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 lautet:
„Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro.“
„Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro.“
28.Novellierungsanordnung 28, Art. I § 21 samt Überschrift lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites
§ 21.Paragraph 21,
Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.“ Die Paragraphen 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In Art. I § 24 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2 und § 41 Abs. 7 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verlegers)“.In Artikel römisch eins, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 41, Absatz 7, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verlegers)“.
30.Novellierungsanordnung 30, Art. I § 24 Abs. 3 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.“
31.Novellierungsanordnung 31, In Art. I § 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 24, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.“Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den Paragraphen 1172 f, ABGB angefügt werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, In Art. I § 25 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:In Artikel römisch eins, Paragraph 25, Absatz eins, wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.“
„Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Art. I § 25 Abs. 4 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.“(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des Paragraph 2, werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem Art. I § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 25, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Absatz 5,(5) Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf eine solche Website keine Anwendung.“(5) Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Absatz 3 und 4 finden auf eine solche Website keine Anwendung.“
35.Novellierungsanordnung 35, In Art. I § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Fernmeldeverkehrs von Anlagen“ durch die Wortfolge „der Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Fernmeldeverkehrs von Anlagen“ durch die Wortfolge „der Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Art. I § 33 Abs. 1 Satz 1 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 lautet:
„Absatz eins,(1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung).“
37.Novellierungsanordnung 37, In Art. I § 33 Abs. 2 entfällt das Klammerzitat „(Verleger)“, und das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 5)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 6)“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 33, Absatz 2, entfällt das Klammerzitat „(Verleger)“, und das Klammerzitat „(Paragraph 41, Absatz 5,)“ wird durch das Klammerzitat „(Paragraph 41, Absatz 6,)“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Nach Art. I § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“(2a) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach Art. I § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“(3a) Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.“
39a.Novellierungsanordnung 39a, Nach Art. I § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 35, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„Absatz 4,(4) Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“(4) Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu Art. I § 36 lautet:Die Überschrift zu Artikel römisch eins, Paragraph 36, lautet:
„Beschlagnahme“
41.Novellierungsanordnung 41, Art. I § 36 Abs. 1 Satz 1 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz eins, Satz 1 lautet:
„Absatz eins,(1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll.“(1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach Paragraph 33, erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll.“
42.Novellierungsanordnung 42, In Art. I § 36 Abs. 3 entfallen die Worte „des Medienwerkes“.In Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 3, entfallen die Worte „des Medienwerkes“.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach Art. I § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Wird auf Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website erkannt (Einziehung) oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website angeordnet (Beschlagnahme), so ist der Medieninhaber aufzufordern, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen. Der Medieninhaber hat den Ankläger oder Antragsteller von der Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des strafgerichtlichen oder selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des strafgerichtlichen oder selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.“
44.Novellierungsanordnung 44, In Art. I § 37 Abs. 2 entfallen die Worte „des Medienwerkes“.In Artikel römisch eins, Paragraph 37, Absatz 2, entfallen die Worte „des Medienwerkes“.
45.Novellierungsanordnung 45, Nach Art. I § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme
§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz eins,Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.“Der Anspruch nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.“
46.Novellierungsanordnung 46, Art. I § 39 samt Überschrift lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Ersatz für Veröffentlichungskosten
§ 39.Paragraph 39,
Absatz eins,(1) Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37. Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist § 38a Abs. 2 anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde.(1) Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist Paragraph 38 a, Absatz 2, anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde.
(2)Absatz 2, Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, veröffentlicht und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(3)Absatz 3,Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt § 34 Abs. 5 sinngemäß.“Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt Paragraph 34, Absatz 5, sinngemäß.“
47.Novellierungsanordnung 47, Art. I § 40 samt Überschrift lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:
„Örtliche Zuständigkeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (Paragraphen 14, ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.
(2)Absatz 2,Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.Liegen die in Absatz eins, angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
(3)Absatz 3,Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.“
48.Novellierungsanordnung 48, Art. I § 41 Abs. 1 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.“(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.“
49.Novellierungsanordnung 49, Art. I § 41 Abs. 2 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.“(2) Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.“
50.Novellierungsanordnung 50, In Art. I § 41 Abs. 3 wird die Wendung „Geschwornen- und Schöffengerichtes“ durch die Wendung „Geschworenen- und Schöffengerichtes“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wendung „Geschwornen- und Schöffengerichtes“ durch die Wendung „Geschworenen- und Schöffengerichtes“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In Art. I § 41 Abs. 4 wird der Verweis „§ 455 Abs. 3 StPO“ durch den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.In Artikel römisch eins, Paragraph 41, Absatz 4, wird der Verweis „§ 455 Absatz 3, StPO“ durch den Verweis „§ 455 Absatz 2, StPO“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Art. I § 41 Abs. 5 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 41, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.“(5) Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.“
53.Novellierungsanordnung 53, Art. I § 50 lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 50, lautet:
„
§ 50.Paragraph 50,
Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49 und im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4, 47, Absatz eins und 2, 48, 49 und im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.“
54.Novellierungsanordnung 54, Nach Art. I § 50 wird folgender § 51 angefügt:Nach Artikel römisch eins, Paragraph 50, wird folgender Paragraph 51, angefügt:
„
§ 51.Paragraph 51,
Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden, Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über Paragraph 50, Ziffer eins, hinaus die Paragraphen 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
Privat- und Geheimsphäre,
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
Sicherheit des Staates oder
55.Novellierungsanordnung 55, Dem Art. VIa wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Artikel römisch sechs a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(3) Die Paragraphen eins, 5, 6, 7, 7 a, 7 b, 7 c, 8, 8 a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36 a, 37, 38 a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Artikel römisch eins,, Artikel römisch sechs a,, römisch sechs b und Artikel römisch sieben, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
56.Novellierungsanordnung 56, Nach Art. VIa wird folgender Art. VIb samt Überschrift eingefügt:Nach Artikel römisch sechs a, wird folgender Artikel römisch sechs b, samt Überschrift eingefügt:
„ARTIKEL VIb
„ARTIKEL römisch sechs b
Übergangsbestimmungen zu Novellen
(1)Absatz eins,Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.“Die Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, 7 c, 8 a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36 a, 37, 38 a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005, verbreitet wurden.“
57.Novellierungsanordnung 57, In Art. VII Z 1 werden die Wörter „und“ und „sowie“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 3“ wird die Wendung „und § 51“ und nach dem Zitat „des Art. VI Abs. 2 bis 8“ die Wendung „sowie des Art. VIb“ eingefügt.In Artikel römisch sieben, Ziffer eins, werden die Wörter „und“ und „sowie“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Zitat „§ 46 Absatz eins bis 3 wird die Wendung „und Paragraph 51 und nach dem Zitat „des Artikel römisch sechs, Absatz 2 bis 8 die Wendung „sowie des "Art". VIb“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, In Art. VII erhalten die Z 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ und „8.“, und folgende Ziffer 6 wird neu eingefügt:In Artikel römisch sieben, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ und „8.“, und folgende Ziffer 6 wird neu eingefügt:
hinsichtlich des Art. I § 50 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz;“hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 50, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz;“
Fischer
Schüssel