BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil römisch eins

42. Bundesgesetz:

Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 615 Ausschussbericht 921 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7282 Sitzung 722.)

[CELEX-Nr.: 31998L0044]

42. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

              Gegenstand

römisch eins

              Änderung des Patentgesetzes 1970

römisch zwei

              Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

römisch drei

              Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

römisch vier

              Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

römisch fünf

              Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001              

Artikel römisch eins
Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
    1. Ziffer eins
      biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
    2. Ziffer 2
      ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
  2. Absatz 3,Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
    4. Ziffer 4
      ästhetische Formschöpfungen;
    5. Ziffer 5
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    6. Ziffer 6
      die Wiedergabe von Informationen.
  3. Absatz 4,Absatz 3, steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Patente werden nicht erteilt für:
    1. Ziffer eins
      Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
      1. Litera a
        Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
      2. Litera b
        Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
      3. Litera c
        die Verwendung von menschlichen Embryonen;
      4. Litera d
        die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
      5. Litera e
        Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
  2. Absatz 2,Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, Amtsblatt Nummer L 227 vom 1. September 1994 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, Amtsblatt Nummer L 258 vom 28. Oktober 1995 Seite 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22 a, werden folgende Paragraphen 22 b und 22 c eingefügt:

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Der Schutz eines Patentes für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
  2. Absatz 2,Der Schutz eines Patentes für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
  3. Absatz 3,Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Der im Paragraph 22 b, vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Europäischen Wirtschaftsraum vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 22 b, beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 22 b, beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Für diese Befugnis ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
  4. Absatz 4,Paragraph 22 b, gilt nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 36, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Wird dem Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 36, erhalten die Bezeichnungen Absatz 4 und 5, Die bisherigen Absatz 4 bis 7 des Paragraph 36, entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Die bisherige Überschrift vor Paragraph 37, entfällt. Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Paragraph 36, Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Paragraph 36, werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,Die Einräumung einer Lizenz gemäß Paragraph 36, Absatz 4, kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft.
  3. Absatz 3,Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des Paragraph 36, Absatz 5, bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Absatz eins, eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.
  5. Absatz 5,Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören, die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Sortenschutzgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Lizenzübertragung

Paragraph 38,

Lizenzen gemäß den Paragraphen 35 und 36 Absatz 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß Paragraph 36, Absatz eins, können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 4,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
    1. Litera a
      dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
    2. Litera b
      dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (Paragraph 45,), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 81 a, samt Überschrift lautet:

„Proben hinterlegten biologischen Materials

Paragraph 81 a,

  1. Absatz eins,Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 81, Absatz 3, zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Absatz 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
  2. Absatz 2,Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und
    2. Ziffer 2
      keine Probe des hinterlegten Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,
    es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
  3. Absatz 3,Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Absatz eins, bezeichnete Zugang
    1. Ziffer eins
      bis zur Erteilung des Patentes oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
    nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
  4. Absatz 4,Als Sachverständiger im Sinne des Absatz 3, kann benannt werden:
    1. Ziffer eins
      jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,
    2. Ziffer 2
      jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
    Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, eingeht.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 87 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. Ziffer eins
      das biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind und
    3. Ziffer 3
      die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 81, Absatz 3, besteht,
    wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, eingefügt:

Paragraph 89 a,

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    dass das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
    1. Litera a
      dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
    2. Litera b
      dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 176 a, angefügt:

Paragraph 176 a,

  1. Absatz eins,Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 101, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) ist
    1. Ziffer eins
      Paragraph 81 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die Bekanntmachung tritt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) ist Paragraph 48, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff „biologisches Material“ tritt.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 180, Absatz 10, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 2, 3, Absatz 3,, Paragraphen 22 b, 22 c, 36, Absatz 2 bis 5, Paragraph 37,, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraphen 38, 47, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 81 a,, Paragraphen 81 a, 87 a, Absatz 2 und 3, Paragraphen 89 a, 102, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 182, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten Paragraph 36, Absatz 4 bis 7 und die Überschrift vor Paragraph 37, in der bisher geltenden Fassung sowie Paragraph 81 a,, Paragraph 87 a, Absatz 2 und 3 und Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) treten mit dem Inkrafttreten des Paragraph 101, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2005, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) in Kraft. Zugleich treten Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 181, wird folgender Paragraph 182, angefügt:

Paragraph 182,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, Amtsblatt Nummer L 213 vom 30. Juli 1998 Seite 13, umgesetzt.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 93, EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im Paragraph 22 c, Absatz 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Artikel 64, EPÜ nicht gewährt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 25, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“

Artikel römisch drei
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz – GMG, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 53, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel römisch vier
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel römisch fünf
Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Kann der Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
  2. Absatz 7,Wird einem Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten Erfindung.
  3. Absatz 8,Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß den Absatz 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Absatz 6 und 7 sind die Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 6, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Fischer

Schüssel