BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil römisch eins

36. Bundesgesetz:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 853 Ausschussbericht 924 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7286 Sitzung 722.)

36. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59, 62, 64, und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65, bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Der Arbeitgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins, Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen.
  2. Absatz 2, Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag bei zu ziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 144, ArbVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften in einem solchen Verfahren sind der Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits.
  3. Absatz 3, Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle innerhalb der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4, Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 5, Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 6, und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
  6. Absatz 6, Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, lautet:

„§ 10.

  1. Absatz eins, Hat der Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
  2. Absatz 2, Wird binnen der Frist nach Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle nach Paragraph 144, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  3. Absatz 3, Schließt der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz eins, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6, und 7 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Arbeitgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Arbeitnehmer erfolgt, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins, Das Zuweisungsverfahren ist hinsichtlich jener Arbeitgeber unverzüglich einzuleiten, die binnen der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben oder für die noch kein Verfahren nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bei der Schlichtungsstelle eingeleitet worden ist. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitgeber schriftlich oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Auswahl einer MV-Kasse binnen drei Monaten nach der Zusendung des Schreibens beim Arbeitgeber unter gleichzeitigem Hinweis aufzufordern, dass im Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse binnen dieser Frist der Arbeitgeber einer MV-Kasse zugewiesen wird.
  2. Absatz 2, Wird binnen drei Monaten nach Zusendung des Schreibens nach Absatz eins, durch den Arbeitgeber ein Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abgeschlossen, endet das Zuweisungsverfahren. Wird binnen dieser Frist bei der Schlichtungsstelle ein Antrag über die Auswahl der MV-Kasse eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3, Hat der Arbeitgeber binnen der Frist nach Absatz eins, noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen, hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse nach dem Zuweisungsmodus nach Absatz 4, und 5 vorzunehmen.
  4. Absatz 4, Am Zuweisungsverfahren haben alle konzessionierten MV-Kassen (Paragraph 18, Absatz eins,) teilzunehmen, es sei denn, seitens der Wirtschaftskammer Österreich werden dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bis spätestens 30. November (Meldezeitpunkt) für das darauf folgende Jahr die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen bekannt gegeben, wobei die Anzahl der für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren bekannt gegebenen MV-Kassen mindestens mehr als die Hälfte der konzessionierten MV-Kassen betragen muss. Die MV-Kassen können ihre Teilnahme am Zuweisungsverfahren schriftlich bei der Wirtschaftskammer Österreich jährlich bis spätestens 15. November beantragen, wobei die fristgerecht beantragte Teilnahme von der Wirtschaftskammer Österreich nicht abgelehnt werden darf. Der Antrag auf Teilnahme gilt unwiderruflich für das darauf folgende Jahr. Der Wegfall der Konzession einer MV-Kasse ist hinsichtlich des Erfordernisses der Anzahl der teilnehmenden MV-Kassen nach dem zweiten Satz unbeachtlich.
  5. Absatz 5, Die Zuweisung der einzelnen Arbeitgeber hat nach dem folgenden Zuweisungsmodus entsprechend den zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres bestehenden Marktanteilen der am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen zu erfolgen, die nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellten Anzahl der einer MV-Kasse zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu bemessen sind: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat eine Reihung aller zuzuweisenden Arbeitgeber nach dem Tag des jeweiligen Beginns des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, zu erstellen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Arbeitgeber zu den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen hat laufend nach der Reihung der Arbeitgeber auf die alphabetisch gereihten MV-Kassen prozentuell nach deren Marktanteilen in fiktiven Schritten zu jeweils 100 Arbeitgebern zu erfolgen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die MV-Kasse über die Zuweisung des Arbeitgebers zu informieren.
  6. Absatz 6, Dem Arbeitgeber ist im Fall der Zuweisung das Anbot der MV-Kasse zu einem Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu übermitteln. Der Beitrittsvertrag kommt mit dem Zugang des Anbots der MV-Kasse beim Arbeitgeber zu Stande. Das Anbot der MV-Kasse hat zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,, zu erfolgen.
  7. Absatz 7, Die Identität des Arbeitgebers, der gemäß Absatz 5, einer MV-Kasse zugewiesen wird, ist abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, BWG mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Arbeitgebers (Paragraph 27, Absatz 4,) festzustellen.
  8. Absatz 8, Für den Beitrittsvertrag nach Absatz 6, gelten Paragraph 12, Absatz 2, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für die Kündigung des Beitrittsvertrags zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag nach dem zu Stande kommen des Beitrittsvertrags.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 42, erster Satz entfällt die Wortfolge „zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen 6, Absatz 2, und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Absatz 4, 27 a, samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 6, Absatz 2 a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die Paragraphen 10, und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den Paragraphen 6, und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach Paragraph 27 a, Absatz eins bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach Paragraph 27 a, Absatz eins,, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 49, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    des Paragraph 6, Absatz 2, 2 a, und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 34 b, samt Überschrift wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 16, Absatz 3, 26 h, Absatz eins, 26 i, Absatz eins, 39 a, Absatz 9, 39 d, Absatz 2, 39 e, Absatz 3, 39 j, Absatz 4, 39 k, Absatz eins, 39 l, 39 s, Absatz eins, 64, Absatz eins, 90, Absatz 6, 93 a, Absatz 10, 141, Absatz 2, 213, Absatz eins, und 239 Absatz 17,, entfällt jeweils der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 e, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 31, das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 75, das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 j, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2, bis  2b ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59, 62, 64, und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65, bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
  2. Absatz 2 a, (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  3. Absatz 2 b, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag nach Absatz 2 a, dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 39 m, Absatz 2, entfällt das Wort „zunächst“.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 39 m, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a, und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 3 b, (Grundsatzbestimmung) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 m, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 39 j, und 39k samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 39 m, werden folgende Absatz 6, bis 8 angefügt:

„(6) 

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 39 j, oder 39k zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 39 n, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, einzuleiten.

  1. Absatz 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der Frist nach Absatz 6, ein Antrag nach Paragraph 39 m, Absatz 3, oder Paragraph 202, Absatz 2, über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  2. Absatz 8, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz 6, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten MV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6, und 7 BMVG Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 o, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 39 m, Absatz eins, bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 1 Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl.  römisch eins Nr. 49/2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 125, Absatz 2 und Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  2. Absatz 3,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (Paragraph 15, LFBAG) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 15 a, LFBAG).“

Novellierungsanordnung 11, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 238 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

Paragraph 238 a,

  1. Absatz eins, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2, (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,,
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2004,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2004,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,,
    19. Ziffer 19
      Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2005,,
    20. Ziffer 20
      Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,,
    21. Ziffer 21
      Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
    22. Ziffer 22
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    23. Ziffer 23
      Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004,,
    24. Ziffer 24
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,,
    25. Ziffer 25
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2002,,
    26. Ziffer 26
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    27. Ziffer 27
      Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,,
    28. Ziffer 28
      Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,,
    29. Ziffer 29
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,,
    30. Ziffer 30
      Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    31. Ziffer 31
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,,
    32. Ziffer 32
      Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    33. Ziffer 33
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998,,
    34. Ziffer 34
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    35. Ziffer 35
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    36. Ziffer 36
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,,
    37. Ziffer 37
      Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,,
    38. Ziffer 38
      GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,,
    39. Ziffer 39
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
    40. Ziffer 40
      Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 12, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 239, werden folgende Absatz 24, bis 26 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 39 e, Absatz 4,, Paragraph 39 j, Absatz 2 a,, Paragraph 39 m, Absatz 2, 3 a, und 3b, Paragraph 39 o, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 125, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 238 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 25, (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 39 j, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.

    (26)(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 j, Absatz 2, und 2b sowie Paragraph 39 m, Absatz 4, und 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. Paragraph 39 m, Absatz 6, bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 j und Paragraph 39 k, anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.“

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt:

„Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins, Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Absatz 2, Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im Paragraph 47, Absatz eins, BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3, Die MV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
  4. Absatz 4, Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse zu zahlen; der MV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13 d, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, wird als Absatz 2, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,(39) Paragraph eins b und Paragraph 13 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.“

Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53 % des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53 % der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (Paragraph 7, BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach Paragraph 124 b, Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.“

Fischer

Schüssel