BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil römisch eins

35. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 527/A Ausschussbericht 906 Sitzung 109. Bundesrat:, Ausschussbericht 7277 Sitzung 722.)

35. Bundesgesetz, dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach der Ziffer 16, folgende Ziffer 16 a, eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 119, angefügt:

  1. Ziffer 119
    Paragraph 3, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.“

Fischer

Schüssel