35. Bundesgesetz, dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach der Ziffer 16, folgende Ziffer 16 a, eingefügt:
Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b wird folgende Z 119 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 119, angefügt:
§ 3 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wennParagraph 3, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.“
Fischer
Schüssel