(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Dezember 2004, in § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, als verfassungswidrig aufgehoben:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Dezember 2004, in Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben:
im ersten Satz des Abs. 2 das Wort „Rundfunkveranstalter,“,im ersten Satz des Absatz 2, das Wort „Rundfunkveranstalter,“,
im zweiten Satz des Abs. 2 die Wortfolge „Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie“,im zweiten Satz des Absatz 2, die Wortfolge „Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (Paragraph 20, RFG), sowie“,
im zweiten Satz des Abs. 3 die Wortfolge „das Veranstalten von Rundfunk einerseits und“ sowie das Wort „andererseits“,im zweiten Satz des Absatz 3, die Wortfolge „das Veranstalten von Rundfunk einerseits und“ sowie das Wort „andererseits“,
in Abs. 7 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,in Absatz 7, die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
in Abs. 8 die Wortfolge „der KommAustria,“ sowiein Absatz 8, die Wortfolge „der KommAustria,“ sowie
den Abs. 11 zur Gänze.den Absatz 11, zur Gänze.