23. Bundesgesetz, mit dem ein Auslandskatastrophenfondsgesetz erlassen wird sowie Ermächtigungen zu Verfügungen über Bundesvermögen erteilt und das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
1 Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
2 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
3 Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
2. Abschnitt
Dienstrecht
4 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Artikel 1
Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.
Mittel des Fonds
§ 2.Paragraph 2,
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3.Paragraph 3,
Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung. Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von Paragraph eins, Absatz 2, entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
Beiräte
§ 4.Paragraph 4,
Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Gebührenbefreiung
§ 5.Paragraph 5,
Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Vollziehung
§ 7.Paragraph 7,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des § 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen eins und 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 3
Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH im Nominale von 5 600 000 Euro jeweils zur Hälfte an das Land Oberösterreich und die Stadt Linz um einen Preis von insgesamt 6 500 000 Euro zu veräußern.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 4
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „58,4 Euro“ und in der Z 2 der Betrag „116,9 Euro“ jeweils durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 61 c, Absatz eins, werden in der Ziffer eins, der Betrag „58,4 Euro“ und in der Ziffer 2, der Betrag „116,9 Euro“ jeweils durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„Absatz 47,(47) § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“(47) Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 50 Abs. 10 lautet:Paragraph 50, Absatz 10, lautet:
„Absatz 10,(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“(10) Die Paragraphen 61 und 61 d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 123 Abs. 38 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.In Paragraph 123, Absatz 38, entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 123 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„Absatz 49,(49) § 50 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“(49) Paragraph 50, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 5 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.In Paragraph 6, Absatz 5, entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
Fischer
Schüssel