Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 27. April 2005 |
Teil I |
23. Bundesgesetz: | Budgetbegleitgesetz 2006 |
| (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
1 Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
2 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
3 Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
4 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH im Nominale von 5 600 000 Euro jeweils zur Hälfte an das Land Oberösterreich und die Stadt Linz um einen Preis von insgesamt 6 500 000 Euro zu veräußern.
Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „58,4 Euro“ und in der Z 2 der Betrag „116,9 Euro“ jeweils durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 47 angefügt:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 50 Abs. 10 lautet:
Novellierungsanordnung 2, In § 123 Abs. 38 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 3, Dem § 123 wird folgender Abs. 49 angefügt:
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 5 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
Fischer
Schüssel